1. Die Beiträge können für die Errichtung und die Erweiterung von Anlagen zur Biogasproduktion gewährt werden, unter folgenden Bedingungen:
a) die Maßnahme bewirkt eine messbare Reduzierung des Primärenergieverbrauchs,
b) das Biogas wird durch anaerobe Behandlung von Wirtschaftsdünger produziert,
c) die gesamte produzierte Wärme wird genutzt,
d) es sind plombierbar ausgeführte Zähler eingebaut, welche die Brennstoffmenge, die produzierte elektrische und thermische Energie sowie die über die eventuelle Notkühlung abgeführte Wärme erfassen,
e) die Anlage produziert keine Verkehrskraftstoffe,
f) Einhaltung eines durchschnittlichen Höchstviehbesatzes gemäß beiliegender Tabelle 1. Bei zusammengeschlossenen Betrieben erfolgt die Berechnung des Viehbesatzes unter Zugrundelegung der Gesamtviehzahl und aller Futterflächen der Mitgliedsbetriebe. Für die Berechnung der Futterfläche und der Großvieheinheiten (GVA) gelten die Bestimmungen und Korrekturkoeffizienten des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für das Land Südtirol. Für die Berechnung des Viehbesatzes gelten die Toleranzen, wie sie für die Flächenprämien in den Durchführungsbestimmungen zum Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehen sind.