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Beschluss vom 10. Januar 2017, Nr. 10
Bestimmungen zum Berufsbildungs- und Probejahr der Lehrpersonen der Grund- Mittel- und Oberschulen in Südtiro (abgeändert mit Beschluss Nr. 489 vom 13.06.2023)

Anlage A

Bestimmungen zum Berufsbildungs- und Probejahr der Lehrpersonen der Grund- Mittel- und Oberschulen in Südtirol

Art. 1
Zielsetzungen

1. Dieser Beschluss legt die Zielsetzungen, die Kriterien und die Modalitäten für die Bewertung und die verpflichtende Fortbildungen der Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr fest.

2. Das Berufsbildungs- und Probejahr überprüft die Unterrichtsqualität und entwickelt die beruflichen Kompetenzen der Lehrperson.

3. Die Fortbildungen im Berufsbildungs- und Probejahr tragen zur Professionalisierung der Lehrperson bei und fördern insbesondere deren Reflexionsfähigkeit.

Art. 2
Lehrpersonal, welches das Berufsbildungs- und Probejahr ableisten muss

1. Das Berufsbildungs- und Probejahr müssen ableisten:

a. Lehrpersonen, die sich im ersten Dienstjahr mit unbefristetem Arbeitsvertrag befinden.

b. Lehrpersonen, die das Berufsbildungs- und Probejahres aufgeschoben haben.

c. Lehrpersonen, die den Übertritt in einen anderen Stellenplan oder in ein anderes Berufsbild (Einstufung) erhalten haben.

d. Lehrpersonen, die eine Wiederaufnahme in den Dienst erhalten haben.

Art. 3
Bedingungen für die Gültigkeit und das Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres

1. Die Gültigkeit des Berufsbildungs- und Probejahrs hängt davon ab, ob im Laufe des Schuljahres mindestens 180 Tage effektiver Dienst, davon mindestens 120 Tage für didaktische Tätigkeiten geleistet werden.

2. Für das Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres:

a. müssen die Bedingungen gemäß Absatz 1 erfüllt sein,

b. besucht die Lehrperson Fortbildungen im Ausmaß von 50 Stunden,

c. arbeitet die Lehrperson mit einem Tutor zusammen, der von der Schulführungskraft zugewiesen wird,

d. führt die Lehrperson ein Portfolio der beruflichen Entwicklung,

e. muss das Berufsbildungs- und Probejahr der Lehrperson durch die Schulführungskraft positiv bewertet werden.

f. ausschließlich für die italienischsprachige Schule muss die Abschlussprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 6, seitens des Dienstbewertungskomitees positiv bewertet werden.

Art. 4
Anrechenbarer Dienst

1. Zu den 180 Tagen effektiven Dienstes zählen alle Tätigkeiten, die mit dem Lehrberuf verbunden sind. Dazu gehören auch die eingeschlossenen Sonntage, Feiertage, unterrichtsfreien Tage, Unterrichtsunterbrechungen aufgrund von öffentlichem Interesse oder höherer Gewalt, die Tätigkeit in Prüfungskommissionen und die Teilnahme an Bewertungssitzungen sowie alle weiteren Dienstpflichten. Nicht zum Dienst zählen alle Tage der Abwesenheit von der Schule (z.B. Krankheit, Urlaube und Sonderurlaube, Wartestände und Freistellungen). Als Dienst zählt auch der erste Monat des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes.

2. Zu den 120 Tagen für didaktische Tätigkeiten zählen alle effektiven Unterrichtstage sowie alle Tage, an denen die Lehrperson zur Erfüllung der Dienstpflichten an der Schule anwesend ist.

3. Für die in Teilzeit arbeitenden Lehrpersonen werden die 120 Tage für didaktische Tätigkeiten proportional zur Unterrichtsverpflichtung gekürzt.

Art. 5
Kriterien für die Bewertung des Dienstes

1. Im Berufsbildungs- und Probejahr wird die Qualität der schulischen Arbeit und der beruflichen Kompetenzen der Lehrpersonen in folgenden Handlungsfeldern überprüft:

a. die Vorbereitung, Gestaltung und Nachbereitung des Unterrichts;

b. die Begleitung und Beratung der Schüler in ihren Lernprozessen;

c. das Beobachten und Bewerten von Schülerleistungen;

d. das aktive Gestalten von Schule durch die Mitarbeit in Bereichen, die über den eigenen Unterricht hinausgehen;

e. das Kooperieren und Organisieren;

f. die persönliche berufliche Weiterentwicklung.

2. Das Portfolio der beruflichen Entwicklung und die Fortbildungen einschließlich der kollegialen Hospitationen sind wesentlicher Bestandteil der Bewertung des Dienstes im Berufsbildungs- und Probejahr.

Art. 6
Portfolio der beruflichen Entwicklung

1. Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr führen ein Portfolio der beruflichen Entwicklung. Es dient der regelmäßigen Reflexion im Laufe des Berufsbildungs- und Probejahres und dokumentiert den kontinuierlichen Aufbau der beruflichen Kompetenzen. Das Portfolio ist zudem ein Instrument um die Arbeit an persönlichen oder vorgegebenen Qualitätszielen auszurichten.

2. Form und Inhalte des Portfolios werden mit Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters festgelegt.

Art. 7
Fortbildungspflicht

1. Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr, einschließlich der Lehrpersonen in Teilzeit, sind verpflichtet Fortbildungen im Ausmaß von 50 Stunden zu besuchen. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen berücksichtigen die Lehrpersonen den eigenen berufsbiographischen Entwicklungsprozess.

2. Von den 50 Stunden verpflichtender Fortbildung gemäß Absatz 1, sind 12 Stunden für kollegiale Hospitationen vorgesehen. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, diese Hospitationen zu planen, durchzuführen und auszuwerten.

3. Die Modalitäten und die Termine der Fortbildung gemäß Absatz 1 werden jährlich zu Beginn des Schuljahres mit Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters festgelegt.

4. Die Lehrpersonen vereinbaren zu Beginn des Berufsbildungs- und Probejahres mit der Schulführungskraft den individuellen Fortbildungsplan einschließlich der kollegialen Hospitationen.

5. Lehrpersonen, welche die Kursfolge zur Berufseingangsphase für Berufseinsteiger gemäß Artikel 12 quinquies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, absolviert haben, wird ein Bildungsguthaben von 38 Stunden anerkannt. Davon ausgenommen bleibt die Verpflichtung zur kollegialen Hospitation gemäß Absatz 2.

Art. 8
Tutor

1. Zu Beginn des Schuljahres weist die Schulführungskraft, nach Anhörung des Lehrerkollegiums, jeder Lehrperson im Berufsbildungs- und Probejahr einen Tutor zu. Ein Tutor betreut in der Regel nicht mehr als drei neu aufgenommene Lehrpersonen.

2. Der Tutor gehört demselben Stellenplan bzw. derselben Wettbewerbsklasse oder einer affinen Wettbewerbsklasse bzw. demselben Fachbereich an wie die zu betreuenden Lehrpersonen. In begründeten Fällen kann der Tutor auch einer anderen Wettbewerbsklasse angehören.

3. Lehrpersonen, die eine spezifischen Ausbildung als Tutor besitzen, sind von der Schulführungkraft vorrangig einzusetzen.

4. Der Tutor begleitet die Lehrpersonen bei der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts und berät sie im Zusammenhang mit anderen schulischen Tätigkeiten.

5. Der Tutor legt dem Dienstbewertungskomitee am Ende des Berufsbildungs- und Probejahres einen schriftlichen Bericht zu den Stärken und zu allfällig festgestellten Schwächen der Lehrpersonen vor.

6. Die Mehrleistung des Tutors/der Tutorin wird gemäß schulinterner Regelungen vergütet.

Art. 9
Vorgehensweise bei der Bewertung des Berufsbildungs- und Probejahres

1. Vor oder unmittelbar nach Unterrichtsende, jedenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3, beruft die Schulführungskraft das Dienstbewertungskomitee ein, das ein Gutachten über den erfolgreichen Abschluss des Berufsbildungs- und Probejahr der neu aufgenommenen Lehrperson abgibt.

2. Gemäß Absatz 1 führt die Lehrperson zu diesem Zweck ein Bewertungsgespräch mit dem Dienstbewertungskomitee. Ausgangspunkt des Bewertungsgesprächs bilden die Darstellung der Unterrichts- und Fortbildungstätigkeiten und die Dokumentation im Portfolio der beruflichen Entwicklung.

3. Mindestens eine Woche vor dem Bewertungsgespräch übermittelt die Lehrperson der Schulführungskraft das Portfolio, die es den Mitgliedern des Dienstbewertungskomitees vor dem Bewertungsgespräch zur Einsichtnahme vorlegt.

4. Am Ende des Bewertungsgespräches gibt das Dienstbewertungskomitee unter Berücksichtigung des Portfolios der beruflichen Entwicklung gemäß Artikel 3 Buchstabe b), des Berichts des Tutors gemäß Artikel 8 Absatz 5, des Berichts der Schulführungskraft gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) und der eigener Beobachtungen ein Gutachten zum erfolgreichen Abschluss des Berufsbildungs- und Probejahres der Lehrperson ab.

5. Das Gutachten des Dienstbewertungskomitees ist für die Schulführungskraft nicht bindend.

6. Ausschließlich für die italienischsprachige Schule führt das Dienstbewertungskomitee innerhalb des Gespräches die Bewertung laut Artikel 5 durch, wobei insbesondere die Umsetzung der theoretischen fachlichen und methodischen Kenntnisse der Lehrperson in praktische Lehrkompetenzen in den im selben Artikel genannten Bereichen nachgeprüft wird. Dies geschieht durch eine von der Lehrkraft abzulegende Abschlussprüfung, in der die Ergebnisse der Dokumentation diskutiert und bewertet werden, die in den Berichten des Tutors und der Schulführungskraft enthalten sind. Das Bestehen der Abschlussprüfung ist eine notwendige Voraussetzung zum Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres selbst. Die Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes werden durch Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters festgelegt.

Art. 10
Bewertung des Berufsbildungs- und Probejahres

1. Die Schulführungskraft bewertet das Berufsbildungs- und Probejahr der Lehrpersonen im Hinblick auf die festgestellten beruflichen Kompetenzen in den Handlungsfeldern laut Artikel 5. Die Grundlage der Bewertung bilden die Beobachtungen der Schulführungskraft und das Gutachten des Dienstbewertungskomitees laut Artikel 9.

2. Die Schulführungskraft teilt der Lehrperson das Ergebnis der Bewertung umgehend mit.

3. Die Schulführungskraft übermittelt dem zuständigen Schulamt innerhalb 15. Juli des jeweiligen Schuljahres:

a. die Mitteilung über die positive Bewertung des Berufsbildungs- und Probejahres oder,

b. die Maßnahme über den Aufschub des Berufsbildungs- und Probejahres, wenn der Dienst gemäß Artikel 3 Absatz 1 nicht abgeleistet wurde,

c. die Maßnahme über die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres.

4. Im Falle einer ersten negativen Bewertung verfügt die Schulführungskraft die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres. Die Maßnahme führt die festgestellten beruflichen Schwächen und den Qualifizierungsbedarf an und beschreibt notwendige Förder- und Unterstützungsmaßnahmen. Wird das Berufsbildungs- und Probejahr ein zweites Mal absolviert, muss ein Inspektor hinzugezogen werden, um zusätzliche Elemente für die Feststellung der Eignung der Lehrperson zu sammeln. Der Bericht des Inspektors ist Teil der Dokumentation, welche von der Schulführungskraft berücksichtigt wird.

5. Falls die Schulführungskraft bei einer Lehrperson im Berufsbildungs- und Probejahr gravierende Mängel im fachlichen, methodisch-didaktischen, sozialen oder kommunikativen Bereich feststellt, kann sie dem zuständigen Schulamtsleiter vorschlagen, der Lehrperson die Wiederholung des Berufsbildungs- und Probejahres mit begründeter Maßnahme zu untersagen.

6. Im Falle einer zweiten negativen Bewertung erfolgt die Dienstenthebung durch die Schulführungskraft.

Art. 11
Aufgaben der Schulführungskraft

1. Im Rahmen des Berufsbildungs- und Probejahrs nimmt die Schulführungskraft insbesondere folgende Aufgaben wahr:

a. sie informiert die neu aufgenommenen Lehrpersonen zu Beginn des Schuljahres über die Modalitäten für die Absolvierung des Berufsbildungs- und Probejahres,

b. sie weist jeder Lehrperson einen Tutor zu,

c. sie führt mit den Lehrpersonen Gespräche, vereinbart mit ihnen individuelle Entwicklungsschwerpunkte und legt gemeinsam mit den Lehrpersonen den Fortbildungs- und Hospitationsplan fest,

d. sie führt Unterrichtsbesuche mit anschließendem Feedback durch und verfasst einen Abschlussbericht, der dem Dienstbewertungskomitee vorgelegt wird,

e. sie beruft das Dienstbewertungskomitee ein und nimmt die Bewertung des Berufsbildungs- und Probejahres unter Berücksichtigung der vorgesehenen Elemente vor.

Art. 12
Übergangsbestimmungen

1. Lehrpersonen, die am 1. September 2016 oder vor diesem Datum einen Übertritt gemäß Artikel 2 Buchstabe c) erhalten haben und das Berufsbildungs- und Probejahr im Schuljahr 2016/2017 ableisten, sind von der Fortbildungspflicht und von der Führung des Portfolios der beruflichen Entwicklung befreit.

2. Lehrpersonen, die ihre Lehrbefähigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben und in Italien die Anerkennung derselben aufgrund der einschlägigen EU-Richtlinien erhalten haben sowie am 1. September 2016 oder vor diesem Datum mit unbefristetem Arbeitsauftrag aufgenommen wurden und das Berufsbildungs- und Probejahr im Schuljahr 2016/2017 ableisten sind von der Fortbildungspflicht und von der Führung des Portfolios der beruflichen Entwicklung befreit.

 

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