1. Lehrpersonen im Berufsbildungs- und Probejahr, einschließlich der Lehrpersonen in Teilzeit, sind verpflichtet Fortbildungen im Ausmaß von 50 Stunden zu besuchen. Bei der Auswahl der Fortbildungsveranstaltungen berücksichtigen die Lehrpersonen den eigenen berufsbiographischen Entwicklungsprozess.
2. Von den 50 Stunden verpflichtender Fortbildung gemäß Absatz 1, sind 12 Stunden für kollegiale Hospitationen vorgesehen. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, diese Hospitationen zu planen, durchzuführen und auszuwerten.
3. Die Modalitäten und die Termine der Fortbildung gemäß Absatz 1 werden jährlich zu Beginn des Schuljahres mit Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters festgelegt.
4. Die Lehrpersonen vereinbaren zu Beginn des Berufsbildungs- und Probejahres mit der Schulführungskraft den individuellen Fortbildungsplan einschließlich der kollegialen Hospitationen.
5. Lehrpersonen, welche die Kursfolge zur Berufseingangsphase für Berufseinsteiger gemäß Artikel 12 quinquies des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1996, Nr. 24, in geltender Fassung, absolviert haben, wird ein Bildungsguthaben von 38 Stunden anerkannt. Davon ausgenommen bleibt die Verpflichtung zur kollegialen Hospitation gemäß Absatz 2.