1. Das Berufsbildungs- und Probejahr müssen ableisten:
a. Lehrpersonen, die sich im ersten Dienstjahr mit unbefristetem Arbeitsvertrag befinden.
b. Lehrpersonen, die das Berufsbildungs- und Probejahres aufgeschoben haben.
c. Lehrpersonen, die den Übertritt in einen anderen Stellenplan oder in ein anderes Berufsbild (Einstufung) erhalten haben.
d. Lehrpersonen, die eine Wiederaufnahme in den Dienst erhalten haben.