1. Lehrpersonen, die am 1. September 2016 oder vor diesem Datum einen Übertritt gemäß Artikel 2 Buchstabe c) erhalten haben und das Berufsbildungs- und Probejahr im Schuljahr 2016/2017 ableisten, sind von der Fortbildungspflicht und von der Führung des Portfolios der beruflichen Entwicklung befreit.
2. Lehrpersonen, die ihre Lehrbefähigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben und in Italien die Anerkennung derselben aufgrund der einschlägigen EU-Richtlinien erhalten haben sowie am 1. September 2016 oder vor diesem Datum mit unbefristetem Arbeitsauftrag aufgenommen wurden und das Berufsbildungs- und Probejahr im Schuljahr 2016/2017 ableisten sind von der Fortbildungspflicht und von der Führung des Portfolios der beruflichen Entwicklung befreit.