1. Vor oder unmittelbar nach Unterrichtsende, jedenfalls unter Einhaltung der Frist gemäß Artikel 10 Absatz 3, beruft die Schulführungskraft das Dienstbewertungskomitee ein, das ein Gutachten über den erfolgreichen Abschluss des Berufsbildungs- und Probejahr der neu aufgenommenen Lehrperson abgibt.
2. Gemäß Absatz 1 führt die Lehrperson zu diesem Zweck ein Bewertungsgespräch mit dem Dienstbewertungskomitee. Ausgangspunkt des Bewertungsgesprächs bilden die Darstellung der Unterrichts- und Fortbildungstätigkeiten und die Dokumentation im Portfolio der beruflichen Entwicklung.
3. Mindestens eine Woche vor dem Bewertungsgespräch übermittelt die Lehrperson der Schulführungskraft das Portfolio, die es den Mitgliedern des Dienstbewertungskomitees vor dem Bewertungsgespräch zur Einsichtnahme vorlegt.
4. Am Ende des Bewertungsgespräches gibt das Dienstbewertungskomitee unter Berücksichtigung des Portfolios der beruflichen Entwicklung gemäß Artikel 3 Buchstabe b), des Berichts des Tutors gemäß Artikel 8 Absatz 5, des Berichts der Schulführungskraft gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) und der eigener Beobachtungen ein Gutachten zum erfolgreichen Abschluss des Berufsbildungs- und Probejahres der Lehrperson ab.
5. Das Gutachten des Dienstbewertungskomitees ist für die Schulführungskraft nicht bindend.
6. Ausschließlich für die italienischsprachige Schule führt das Dienstbewertungskomitee innerhalb des Gespräches die Bewertung laut Artikel 5 durch, wobei insbesondere die Umsetzung der theoretischen fachlichen und methodischen Kenntnisse der Lehrperson in praktische Lehrkompetenzen in den im selben Artikel genannten Bereichen nachgeprüft wird. Dies geschieht durch eine von der Lehrkraft abzulegende Abschlussprüfung, in der die Ergebnisse der Dokumentation diskutiert und bewertet werden, die in den Berichten des Tutors und der Schulführungskraft enthalten sind. Das Bestehen der Abschlussprüfung ist eine notwendige Voraussetzung zum Bestehen des Berufsbildungs- und Probejahres selbst. Die Durchführungsmodalitäten des vorliegenden Absatzes werden durch Rundschreiben des zuständigen Schulamtsleiters festgelegt.