(1) Die Berufsbilder des Personals werden gemäß Anlage 1 zu diesem Bereichskollektivvertrag neu gefasst.
(2) Die in der Anlage 1 vorgesehenen Berufsbilder finden mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags Anwendung.
(3) Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages behält das Personal die Einstufung im Berufsbild, das ihm zugeordnet ist, bei oder wird gemäß Entsprechungstabelle laut Anlage 2 ab dem ersten Tag des Monats nach Inkrafttreten dieses Vertrags in das neue Berufsbild eingestuft, das dem abgeschafften Berufsbild oder dem bisherigen Rang entspricht. Diese Neueinstufung erfolgt für das Personal im Berufsbild „Feuerwehrmann/Feuerwehrfrau“ und für jenes im Berufsbild „Brandmeister/Brandmeisterin“ unter Beibehaltung der in der jeweiligen unteren Funktionsebene zum Zeitpunkt der Einstufung zuerkannten Gehaltsposition. Dem Personal im abgeschafften Berufsbild „Brandassistent/ Brandassistentin“ wird hingegen durch die Gewährung von Gehaltsklassen und Gehaltsvorrückungen im neuen Berufsbild „Brandinspektor/Brandinspektorin“ eine Entlohnung zuerkannt, die der bisherigen oder unmittelbar höheren entspricht.
(4) Das im Herkunftsrang angereifte Dienstalter wird für die nächsten Rangwechsel im neuen Zugehörigkeitsberufsbild beibehalten.