(1) Das Personal wird wie folgt eingestuft:
(2) Das in die obigen Berufsbilder eingestufte Personal ist, mit Ausnahme des Personals mit einem Führungs- oder Koordinierungsauftrag, jeweils einander untergeordnet. Innerhalb der einzelnen Berufsbilder und Ränge ist das Personal mit höherem Dienstalter im jeweiligen Rang höhergestellt. Bei gleichem Dienstalter wird die in der allgemeinen Bewertungsrangordnung zum Zugang zum bekleideten Rang eingenommene Reihenfolge herangezogen.
(3) Für die Anwendung der Regelung laut Absatz 2 wird jährlich vom Kommandanten eine Rangordnung erstellt und veröffentlicht. Die Verwaltung legt die Kriterien für die Erstellung dieser Rangliste nach Anhörung der repräsentativen Gewerkschaften fest.
(4) Für den Zugang zur Berufsfeuerwehr ist der Besitz der uneingeschränkten psychophysischen Eignung erforderlich.