1. Der Sprengelrat setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, welche aus folgenden Bereichen kommen und die Aufgabe haben, alle dem jeweiligen Bereich angehörenden Organisationen zu vertreten::
a) drei, von Gemeinden, die zum Sprengel gehören, wobei sie, außer in Bozen, nicht der selben Gemeinde angehören dürfen,
b) der Sozialsprengel,
c) die Gesundheitsdienste des Sprengels,
d) der im Gesundheits- und Sozialbereich tätige „Dritte Sektor“,
e) die im Sprengel bestehenden Bildungseinrichtungen und -vereine,
f) die im Sprengel bestehenden Kultureinrichtungen und -vereine.
2. Die Mitglieder des Sprengelrates können innerhalb von 30 Tagen ab der ersten Einberufung zusätzlich zwei weitere Mitglieder mit Stimmrecht kooptieren, die sich im Einzugsgebiet durch besondere Netzwerkarbeitsfähigkeit ausgezeichnet haben.
3. Der Sprengelrat kann für besondere Aufgabenbereiche Fachkreise einsetzen. Diesen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Sprengelrates sind. Aufgaben, Zielsetzung und vorgesehene Arbeits- bzw. Bestellungsdauer dieser Personen sind vom Sprengelrat bei der Errichtung dieser Fachkreise festzulegen.
4. Zu den Sitzungen des Sprengelrates können fallweise auch externe Sachverständige ohne Stimmrecht eingeladen werden.