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Landesgesetzgebung
Transportwesen
Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
Art. 6 (Mindestinhalte der Dienstleistungsaufträge der Einzugsgebiete)
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
1)
Durchführungsverordnung im Bereich öffentliche Mobilität
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2016, Nr. 52.
Art. 6 (Mindestinhalte der Dienstleistungsaufträge der Einzugsgebiete)
(1)
Die Dienstleistungsaufträge der Einzugsgebiete müssen mindestens enthalten:
die Dauer des Vertrages und die Modalitäten für die Verlängerung,
das Betriebsprogramm,
die Angabe des quantitativen und qualitativen Mindestangebotes der Dienste sowie Verbesserungsmaßnahmen,
sofern erforderlich, das Programm der Investitionen, die der Erfüllung der geforderten Effizienz- und Qualitätskriterien dienen,
das nach den unterschiedlichen Diensttypologien differenzierte Einheitsentgelt, welches, im Falle des Vergütungsmodells zu Nettokosten, die Tarifeinnahmen sowie die Einnahmen aus dem eventuellen Betrieb von Zusatzdiensten berücksichtigt,
den Finanzierungsplan, der der Festlegung der Ausgleichszahlungen für öffentliche Dienstleistungen im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission (2011) 9380 vom 20. Dezember 2011 und damit dem Entgelt des Dienstleistungsauftrages zugrunde liegt und das wirtschaftliche und finanzielle Gleichgewicht der Durchführung des Dienstes gewährleisten muss; der Finanzierungsplan enthält die Rendite des investierten Kapitals und gibt Einsicht in die Modalitäten für deren Berechnung,
die Regelung der für die Erbringung des Dienstes erforderlichen Güter und Ressourcen,
die Modalitäten für die Änderung des Dienstleistungsauftrages im Falle quantitativer und qualitativer Anpassungen der Dienste,
die Modalitäten für die Berechnung der Tarifkompensationen und des Clearings der Tarifeinnahmen zwischen den verschiedenen Betreibern im Falle des Vergütungsmodells zu Nettokosten,
die Anreizmechanismen und die Prämien bezogen auf die Qualitätsziele, die Erträge oder die Anzahl der Fahrgäste und die Kundenzufriedenheit,
die Zahlungsmodalitäten,
das geltende Tarifsystem und, im Falle des Vergütungsmodells zu Nettokosten, die Modalitäten zur Anhebung der Tarife zu Lasten der Fahrgäste,
die Instrumente für die Kontrolle und Überwachung der Inhalte des Dienstleistungsauftrages sowie die Modalitäten und den Zeitplan für die Prüfung der Qualität und Quantität der geleisteten Dienste,
die Modalitäten für die Bereitstellung der für die Abrechnung erforderlichen technisch-wirtschaftlichen Daten und der statistischen Daten über die Entwicklung des Dienstes,
die Strafen bei Nichtbefolgung des Dienstleistungsauftrages und Ursachen für die vorzeitige Auflösung,
die Informationspflichten und angemessene Formen der Haftung gegenüber den Fahrgästen, in Übereinstimmung mit der Qualitätscharta für die Dienstleistung,
die Pflichten gegenüber Menschen mit Behinderung,
die Modalitäten der Untervergabe,
angemessene Finanz- und Versicherungsgarantien sowie die Maßnahmen zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes,
die Bedingungen für die Entschädigung des abtretenden Auftragnehmers,
die Modalitäten und Pflichten bei Nachfolge,
eventuelle Zusatzdienste, die den Dienst in funktioneller Hinsicht ergänzen,
die Auflage, wonach die Pflichten laut Artikel 15 des Landesgesetzes einzuhalten sind,
Modalitäten der Streitbeilegung zwischen den Parteien,
die verpflichtende Anhörung der Verbraucherverbände hinsichtlich der Ausarbeitung der Qualitätscharta für die Dienstleistung und der Modalitäten zur Überwachung der Einhaltung der Qualitätsstandards der Dienste,
den Hinweis, dass die Tätigkeiten der Verbraucherverbände laut Buchstabe y) über eine Abgabe des Verkehrsunternehmens finanziert werden.
Caricamento in corso
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
A Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
B Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
C Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 37
b) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1976, Nr. 60 —
c) LANDESGESETZ vom 30. Juli 1981, Nr. 24 —
d) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2008 , Nr. 63
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Februar 2011 , Nr. 5
g) e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Zuständigkeiten der Landesregierung)
Art. 3 (Zuständigkeiten des Landesrates/der Landesrätin)
Art. 4 (Zuständigkeiten des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin)
Art. 5 (Spezifische Inhalte und Modalitäten für die Erstellung des Landesmobilitätsplans)
Art. 6 (Mindestinhalte der Dienstleistungsaufträge der Einzugsgebiete)
Art. 7 (Aufgaben des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur)
Art. 8 (Aufgaben des Eisenbahnunternehmens)
Art. 9 (Zugang und Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch das Eisenbahnunternehmen)
Art. 10 (Betrieb der Infrastrukturen der Mobilität)
Art. 11 (Einrichtung und Verwaltung der Haltestellen der öffentlichen Busdienste)
Art. 12 (Befahrbarkeit der Straßen für Schülerverkehrsdienste)
Art. 13 (Kundeninformation und Verkaufsstellen)
Art. 14 (Mindestinhalte der Qualitätscharta für die Dienstleistung)
Art. 15 (Ernennung des Disziplinarrates der öffentlichen Verkehrsunternehmen)
D Verschiedene Bestimmungen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis