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Landesgesetzgebung
Transportwesen
Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
Art. 3 (Zuständigkeiten des Landesrates/der Landesrätin)
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
1)
Durchführungsverordnung im Bereich öffentliche Mobilität
Attendere, processo in corso!
1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 27. Dezember 2016, Nr. 52.
Art. 3 (Zuständigkeiten des Landesrates/der Landesrätin)
(1)
Der Landesrat/Die Landesrätin für Mobilität:
genehmigt den Fahrplan der öffentlichen Verkehrsdienste und die Linienverkehrsdienste von Landes- und Gemeindeinteresse,
genehmigt den Fahrplan, die Streckenführung, die Tarife, die Fahrscheine und die Nutzungsbedingungen der ergänzenden Linienverkehrsdienste sowie deren Finanzierung,
genehmigt den Fahrplan und die Streckenführung der atypischen Linienverkehrsdienste,
genehmigt die Übersicht der Landestarifzonen mit den jeweiligen Haltestellen sowie die Tarifentfernungen zwischen den einzelnen Tarifzonen gemäß den von der Landesregierung festgelegten allgemeinen Anweisungen,
legt die einzelnen Maßnahmen in Umsetzung des dreijährigen Investitions-programms fest,
erlässt die Vorschriften über die Ausstattung, die Farbgebung und das Layout der Verkehrsmittel des öffentlichen Liniendienstes sowie jene über die Nutzung der Werbeflächen,
legt das Layout, den Inhalt und die Form der Veröffentlichung der Fahrpläne der Linien- und ergänzenden Liniendienste fest,
genehmigt die Übertragung oder Abtretung der beweglichen und unbeweglichen Güter, die mit Landesbeiträgen erworben wurden,
genehmigt die entgeltliche Abtretung und die Tilgung der Vermögenswerte der mit Landesbeiträgen erworbenen, für die Durchführung des öffentlichen Personenverkehrs nicht mehr zweckmäßigen beweglichen und unbeweglichen Güter,
verfügt die dringenden Maßnahmen zur Gewährleistung der erforderlichen Verkehrsdienste,
verfügt die Änderung oder Einstellung der Dienste, wenn die Richtlinien und Maßnahmenprogramme zur Regelung des Verkehrs nicht umgesetzt werden, die die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel fördern und die Verkehrsverhältnisse für diese verbessern sollen,
unterzeichnet die Vereinbarungen für die Beteiligung des Landes an der Finanzierung der Linienverkehrsdienste von ausschließlichem Gemeindeinteresse und der ergänzenden Linienverkehrsdienste,
unterzeichnet die Vereinbarungen für die Beteiligung der Antrag stellenden Subjekte an der Finanzierung des Ausbaus der Linienverkehrsdienste und ergänzenden Linienverkehrsdienste,
unterzeichnet Vereinbarungen mit den Antrag stellenden Gemeinden und Subjekten für die Nutzung der Werbeflächen an den Warteunterständen der Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs,
unterzeichnet Vereinbarungen für die Führung von Busbahnhöfen, Intermodalzentren und anderen Infrastrukturen,
genehmigt das vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur festgelegte Entgelt für die Nutzung der Infrastruktur,
ernennt die Disziplinarräte der Verkehrsunternehmen, die in Konzession betriebene Linienverkehrsdienste durchführen,
beauftragt Personal der Landesabteilung Mobilität mit der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung des Landesgesetzes.
Beschluss vom 30. Juli 2019, Nr. 658
- Nutzung der Züge im Eigentum der STA - Südtiroler Transportstrukturen AG., für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen bei besonderen Ereignissen oder Veranstaltungen
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Verfassungsrechtliche Bestimmungen
Landesgesetzgebung
I Alpinistik
II Arbeit
III Bergbau
IV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
V Berufsbildung
VI Bodenschutz, Wasserbauten
VII Energie
VIII Finanzen
IX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
X Fürsorge und Wohlfahrt
XI Gaststätten
XII Gemeinnutzungsrechte
XIII Forstwirtschaft
XIV Gesundheitswesen und Hygiene
XV Gewässernutzung
XVI Handel
XVII Handwerk
XVIII Grundbuch und Kataster
XIX Jagd und Fischerei
XX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
XXI Kindergärten
XXII Kultur
XXIII Landesämter und Personal
XXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
XXV Landwirtschaft
XXVI Lehrlingswesen
XXVII Messen und Märkte
XXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
XXIX Öffentliche Veranstaltungen
XXX Raum und Landschaft
XXXI Rechnungswesen
XXXII Sport und Freizeitgestaltung
XXXIII Straßenwesen
XXXIV Transportwesen
A Bestimmungen über den Betrieb von Seilbahnanlagen
B Maßnahmen für den Bau und den Betrieb von Seilbahnanlagen
C Maßnahmen für den Personenbeförderungsdienst auf Straßen
a) Landesgesetz vom 14. Dezember 1974, Nr. 37
b) LANDESGESETZ vom 9. Dezember 1976, Nr. 60 —
c) LANDESGESETZ vom 30. Juli 1981, Nr. 24 —
d) Landesgesetz vom 2. Dezember 1985, Nr. 16
e) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2008 , Nr. 63
f) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. Februar 2011 , Nr. 5
g) e) Landesgesetz vom 23. November 2015, Nr. 15
h) Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
Art. 1 (Anwendungsbereich)
Art. 2 (Zuständigkeiten der Landesregierung)
Art. 3 (Zuständigkeiten des Landesrates/der Landesrätin)
Art. 4 (Zuständigkeiten des Abteilungsdirektors/der Abteilungsdirektorin)
Art. 5 (Spezifische Inhalte und Modalitäten für die Erstellung des Landesmobilitätsplans)
Art. 6 (Mindestinhalte der Dienstleistungsaufträge der Einzugsgebiete)
Art. 7 (Aufgaben des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur)
Art. 8 (Aufgaben des Eisenbahnunternehmens)
Art. 9 (Zugang und Nutzung der Eisenbahninfrastruktur durch das Eisenbahnunternehmen)
Art. 10 (Betrieb der Infrastrukturen der Mobilität)
Art. 11 (Einrichtung und Verwaltung der Haltestellen der öffentlichen Busdienste)
Art. 12 (Befahrbarkeit der Straßen für Schülerverkehrsdienste)
Art. 13 (Kundeninformation und Verkaufsstellen)
Art. 14 (Mindestinhalte der Qualitätscharta für die Dienstleistung)
Art. 15 (Ernennung des Disziplinarrates der öffentlichen Verkehrsunternehmen)
D Verschiedene Bestimmungen
XXXV Unterricht
XXXVI Vermögen
XXXVII Wirtschaft
XXXVIII Wohnbauförderung
XXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
Beschlüsse der Landesregierung
Urteile Verfassungsgerichtshof
Urteile Verwaltungsgericht
Chronologisches inhaltsverzeichnis