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l) Landesgesetz vom 12. Dezember 2016, Nr. 251)
Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften der Autonomen Provinz Bozen

1)
Kundgemacht im Beiblatt 2 zum Amtsblatt vom 20. Dezember 2016, Nr. 51.

1. TITEL
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Ziele)   delibera sentenza

(1) Im Sinne von Artikel 79 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, wird dieses Landesgesetz auf der Grundlage der Delegierung laut Artikel 10 des Regionalgesetzes vom 3. August 2015, Nr. 22, und gemäß Artikel 56 des Regionalgesetzes vom 22. Dezember 2004, Nr. 7, erlassen.

[(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes reformieren das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaften laut Regionalgesetz vom 23. Oktober 1998, Nr. 10, in geltender Fassung, und laut Dekret der Präsidentin des Regionalausschusses vom 27. Oktober 1999, Nr. 8/L, in geltender Fassung, durch Maßnahmen zur Harmonisierung der Grundsätze laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung. Zu diesem Zweck werden die Artikel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, zweiter Teil, so angewandt, wie sie vom gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, geändert wurden; davon ausgenommen sind die Artikel 149, 155, 156, 158, 192, 197, 198, 198/bis, 201, 203 Absatz 1, 204, 205, 206, 207, 214, 222 Absätze 1 und 2 und 223.] 2)

[(3) Für dieses Gesetz gelten als örtliche Körperschaften die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften laut Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, in geltender Fassung.] 3)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80 - Haushalt und öffentliche Buchhaltung - Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
2)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80, den Art. 1, Absastz 2 und 3, den Art. 3, den Art. 4 Absatz 1 und den Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, welches das L.G. vom 22. Dezember 2015, Nr. 17 aufgehoben hat, für verfassungswidrig erklärt.
3)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80, den Art. 1, Absastz 2 und 3, den Art. 3, den Art. 4 Absatz 1 und den Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, welches das L.G. vom 22. Dezember 2015, Nr. 17 aufgehoben hat, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 2 (Organisation des Finanzdienstes)

(1) Mit der Verordnung über das Rechnungswesen wird, auf der Grundlage der Bestimmungen laut der Verordnung für die Ordnung der Ämter und Dienste und gemäß der Bevölkerungsanzahl sowie dem Aufbau und der wirtschaftlich-finanziellen Bedeutung der Körperschaft, die Organisation des Finanz- bzw. Buchhaltungsdienstes oder entsprechender sonstiger Dienste geregelt. Der Dienst betrifft die Koordinierung der finanziellen Tätigkeit der Körperschaft.

(2) Je nach Größe und interner Gliederung der verschiedenen Körperschaften wird der Finanzdienst vom/von der direkten Verantwortlichen oder von einer den einzelnen Amtsbereichen vorstehenden Person oder vom Gemeindesekretär/von der Gemeindesekretärin geleitet.

(3) Dem/Der Verantwortlichen des Finanzdienstes obliegt die Überprüfung der Wahrheit der Einnahmenvoranschläge und der diesbezüglichen Vereinbarkeit mit den Ausgabenvoranschlägen, die von den Dienstbereichen vorgeschlagen werden und die im Haushaltsvoranschlag einzutragen sind, sowie die periodische Überprüfung der Einnahmenfeststellung und der Ausgabenzweckbindung, der ordnungsgemäßen Führung der Wirtschafts- und Vermögens-buchhaltung und allgemein der Sicherung des finanziellen und des gesamten Gleichgewichts der Gebarung sowie der Einschränkungen des öffentlichen Finanzwesens.

(4) Die örtlichen Körperschaften können Vereinbarungen treffen, um den Finanzdienst, den Buchhaltungsdienst oder einen entsprechenden sonstigen Dienst durch gemeinsame Einrichtungen zu gewährleisten.

2. TITEL
HAUSHALT UND PROGRAMMIERUNG

[Art. 3 (Termine für die Genehmigung des einheitlichen Strategiedokuments und des Haushaltsvoranschlags)   delibera sentenza

(1) Die Termine laut Artikel 151 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, können nach den Modalitäten laut Artikel 81 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, und laut Artikel 18 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 16. März 1992, Nr. 268, neu festgelegt werden.

(2) Mit denselben Modalitäten laut Absatz 1 wird die vorläufige Haushaltsgebarung gemäß Artikel 163 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, genehmigt.] 4)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80 - Haushalt und öffentliche Buchhaltung - Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
4)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80, den Art. 1, Absastz 2 und 3, den Art. 3, den Art. 4 Absatz 1 und den Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, welches das L.G. vom 22. Dezember 2015, Nr. 17 aufgehoben hat, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 4 (Haushaltsvollzugsplan)   delibera sentenza

[(1) Die Anwendung von Artikel 169 Absätze 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, ist für örtliche Körperschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern fakultativ, unbeschadet der Verpflichtung, die Gebarungsvorfälle gemäß der Struktur des Kontenplans nach dem Muster laut Anlage Nr. 6 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, einheitlich zu erfassen.] 5)

(2) In den örtlichen Körperschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern erlässt der Ausschuss, falls kein Haushaltsvollzugsplan vorhanden ist, programmatische Richtlinien zur Durchführung des Haushaltsvoranschlags und/oder des entsprechenden Berichts, auf deren Grundlage die Verantwortlichen der Dienstbereiche die Ausgabenzweckbindungen festlegen.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80 - Haushalt und öffentliche Buchhaltung - Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
5)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80, den Art. 1, Absastz 2 und 3, den Art. 3, den Art. 4 Absatz 1 und den Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, welches das L.G. vom 22. Dezember 2015, Nr. 17 aufgehoben hat, für verfassungswidrig erklärt.

3. TITEL
HAUSHALTSGEBARUNG

1. ABSCHNITT
AUSGABENGEBARUNG

Art. 5 (Zweckbindung)

(1) In den Fällen laut Artikel 183 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, wird, ohne dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, durch die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und nachfolgender Änderungen die Ausgabenzweckbindung in Bezug auf die entsprechenden Bereitstellungen vorgenommen.

(2) Außerdem wird, ohne dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, durch die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags und nachfolgender Änderungen die Ausgabenzweckbindung in Bezug auf die entsprechenden Bereitstellungen für die den Verwaltern bereits zuerkannten Bezüge und Spesenrückvergütungen vorgenommen.

Art. 6  (Anordnung und Zahlung)

(1) Der Schatzmeister nimmt die Zahlung von Steuern, von in den Listen eingetragenen Beträgen sowie von Summen in Zusammenhang mit Zahlungsaufträgen, anderen gesetzlichen Verpflichtungen und den Dienstleistungsverträgen laut Artikel 183 Absatz 2 Buchstabe c) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, auch dann vor, wenn die entsprechende Zahlungsanweisung noch nicht ausgestellt wurde. Die örtliche Körperschaft stellt diese Anweisung zwecks Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens innerhalb von 30 Tagen aus, wobei die Zuordnung in dem Haushaltsjahr erfolgt, in welchem der Schatzmeister die Zahlung ausgeführt hat, auch wenn die entsprechende Mitteilung an die Körperschaft im darauffolgenden Jahr eingegangen ist.

2. ABSCHNITT
BUCHHALTUNGSGRUNDSÄTZE FÜR DIE HAUSHALTSGEBARUNG

[Art. 7  (Sicherung des Haushaltsgleichgewichts)   delibera sentenza

(1) Bei Nichtanwendung der von Artikel 193 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, vorgesehenen Maßnahmen zur Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts ist es untersagt, für gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Dienstleistungen Ausgabenverpflichtungen vorzunehmen und Ausgaben zu tätigen. Davon ausgenommen sind Ausgaben für Verpflichtungen, welche bereits in den vorausgegangenen Haushaltjahren eingegangen wurden. Beschlüsse, die entgegen dieser Vorschrift gefasst werden, sind nichtig.] 6)

massimeCorte costituzionale - sentenza del 26 settembre 2017, n. 228 - Bilancio e contabilità pubblica – Ordinamento finanziario e contabile dei comuni e delle comunità comprensoriali – Salvaguardia degli equilibri di bilancio – Enti locali deficitari o dissestati – competenza statale
6)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom  26. September 2017, Nr. 228 den Art. 7 und den Art. 32 Absatz 3, des L.G., vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, für verfassungswirdrig erklärt.

Art. 8  (Anerkennung der Rechtmäßigkeit der außeretatmäßigen Verbindlichkeiten)   delibera sentenza

[(1) Mit Ratsbeschluss laut Artikel 193 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, erkennen die örtlichen Körperschaften die Rechtmäßigkeit außeretatmäßiger Verbindlichkeiten an, die sich aus Folgendem ergeben:

  1. rechtskräftigen oder sofort vollstreckbaren Urteilen sowie Zahlungsbefehlen, gerichtlichen Vergleichen, Schiedssprüchen und entsprechenden Verfahrenskosten,
  2. Deckung von Fehlbeträgen von Konsortien, Sonderbetrieben und Einrichtungen, und zwar in den Grenzen der Verpflichtungen aufgrund der Satzung, des Abkommens oder der Gründungsurkunde, sofern die Pflicht des Haushaltsausgleichs laut Artikel 45 Absatz 3 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, erfüllt wurde und die Ursache für den Fehlbetrag in einem nicht vorhersehbaren Umstand liegt,
  3. Neufinanzierung – in den vom Zivilgesetzbuch oder von Sonderbestimmungen vorgesehenen Grenzen und Formen – von Kapitalgesellschaften, die zur Durchführung von örtlichen öffentlichen Diensten gegründet wurden,
  4. Enteignungsverfahren oder Dringlichkeitsbesetzungen für gemeinnützige Arbeiten,
  5. Handlungen und Maßnahmen, an denen in keiner Weise Verwalter/Verwalterinnen, leitende Beamte/Beamtinnen oder Bedienstete der Körperschaft mitgewirkt haben oder durch Entscheidungen beteiligt waren,
  6. Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen entgegen den Verpflichtungen laut Artikel 191 Absätze 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, und zwar im Rahmen der Durchführung öffentlicher Funktionen und der in die jeweilige Zuständigkeit fallenden Dienstleistungen sowie bei nachgewiesenem Nutzen für die Körperschaft und bei Bereicherung derselben.] 7)

(2) Im Einvernehmen mit den Gläubigern kann die Körperschaft die Bezahlung auch ratenweise innerhalb eines Zeitraumes von drei Haushaltsjahren vornehmen, das laufende Haushaltsjahr inbegriffen.

(3) Bei der Finanzierung der Ausgaben laut diesem Artikel gehen die örtlichen Körperschaften im Sinne des Artikels 194 Absatz 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, vor.

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80 - Haushalt und öffentliche Buchhaltung - Buchhaltungs- und Finanzordnung der Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
7)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 7. Februar 2017, Nr. 80, den Art. 1, Absatz 2 und 3, den Art. 3, den Art. 4 Absatz 1 und den Art. 8 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, welches das L.G. vom 22. Dezember 2015, Nr. 17 aufgehoben hat, für verfassungswidrig erklärt.

4. TITEL
SCHATZAMTSDIENST

Art. 9  (Rechtsträger, die mit dem Schatzamtsdienst betraut werden können)

(1) In den örtlichen Körperschaften wird ein Schatzamtsdienst eingerichtet, der von einem Kreditinstitut verwaltet wird, das zur Ausübung der Tätigkeit laut Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 1. September 1993, Nr. 385, ermächtigt wurde.

Art. 10  (Gegenstand des Schatzamtsdienstes)

(1) Die Aufgaben des Schatzamtsdienstes betreffen die verschiedenen Tätigkeiten, die mit der Finanzgebarung der örtlichen Körperschaft zusammenhängen, insbesondere die Einhebung der Einnahmen, die Tätigung der Ausgaben, die Verwahrung sämtlicher Wertpapiere und -gegenstände sowie die diesbezüglichen Obliegenheiten, die in den Gesetzesbestimmungen, in der Satzung, in den Verordnungen der Körperschaft und in den auf Vereinbarungen beruhenden Bestimmungen vorgesehen sind.

(2) Der Schatzmeister führt, soweit anwendbar, die Tätigkeiten laut Absatz 1 unter Beachtung des Gesetzes vom 29. Oktober 1984, Nr. 720, in geltender Fassung, durch.

(3) Sämtliche Hinterlegungen jeglicher Art werden auf die örtliche Körperschaft lautend eingetragen und vom Schatzmeister verwaltet.

(4) Der Schatzmeister verbucht die Einnahmen laut Artikel 180 Absatz 3 Buchstabe d) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, getrennt. Die Behebungen dieser Mittel sind nur mit den Zahlungsanweisungen laut Artikel 185 Absatz 2 Buchstabe i) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, zulässig. Zulässig ist die Verwendung zweckgebundener Mittel nur gemäß den Modalitäten und Grenzen laut Artikel 195 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung.

Art. 11  (Übertragung des Schatzamtsdienstes)

(1) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt durch die in der Verordnung über das Rechnungswesen vorgesehenen Verfahren mit öffentlicher Ausschreibung.

(2) Die Übertragung des Schatzamtsdienstes erfolgt auf der Grundlage einer vom Ausschuss beschlossenen Vereinbarung, in der in Übereinstimmung mit den besonderen Vergabebedingungen die Verpflichtungen des Kreditinstituts, die Modalitäten für die Durchführung des Dienstes sowie die Konditionen für die Verzinsung des Einlagenstandes und für die Kassenvorschüsse festgesetzt werden.

(3) Sollte der Dienst von mehreren zusammengeschlossenen Kreditinstituten durchgeführt werden, so muss die federführende Kreditanstalt auch für die übrigen Kreditanstalten die Ausführung aller gesetzlich und in der Vereinbarung vorgesehenen Aufgaben sowie die damit verbundene Haftung übernehmen.

Art. 12  (Im Auftrag mehrerer örtlicher Körperschaften durchgeführter Schatzamtsdienst)

(1) Die mit dem Schatzamtsdienst betrauten Rechtsträger, die diesen Dienst im Auftrag mehrerer örtlicher Körperschaften durchführen, müssen die Buchführung entsprechend getrennt halten.

Art. 13  (Haftung des Schatzmeisters und der Rechnungsführer)

(1) Der Schatzmeister ist für sämtliche Hinterlegungen jeglicher Art lautend auf die örtliche Körperschaft verantwortlich. Er haftet mit seinem gesamten Guthaben und dem eigenen Vermögen für die eventuellen Schäden, die der Körperschaft, die den Auftrag erteilt hat, bzw. Dritten zugefügt werden.

(2) Der Schatzmeister und jeder sonstige Rechnungsführer, der öffentliche Gelder verwaltet oder mit der Verwaltung der Güter der örtlichen Körperschaften beauftragt ist, sowie Personen, die in die Aufgaben der genannten Rechnungsführer eingreifen, müssen über ihre Verwaltung Rechenschaft geben. Sie unterliegen der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes nach den Vorschriften und Verfahren, die in den geltenden Gesetzen vorgesehen sind.

Art. 14  (Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Tätigung von Ausgaben)

(1) Die Zahlungen dürfen nur innerhalb der Grenzen der Kassenbereitstellungen vorgenommen werden. Die Anweisungen betreffend die Kompetenzgebarung dürfen nicht ausgezahlt werden, wenn der Betrag die Differenz zwischen der jeweiligen Kompetenzbereitstellung und dem jeweiligen Anteil bezüglich des zweckgebundenen Mehrjahresfonds überschreitet. Zu diesem Zweck übermittelt die örtliche Körperschaft dem Schatzmeister – mit Bezug auf das laufende Gebarungsjahr – den genehmigten Haushaltsvoranschlag und die vollstreckbaren Beschlüsse für die Änderungen und die Behebung der Anteile des Reservefonds. Der Schatzmeister verwaltet nur das erste Jahr des Haushaltsvoranschlags und registriert nur die Beschlüsse zur Änderung des zweckgebundenen Mehrjahresfonds, die bis Ende des Finanzjahrs gefasst wurden.

(2) Nach Zustellung der Zahlungsaufträge muss der Schatzmeister den Betrag, der den Gläubigern zusteht, fristgerecht einzahlen, wobei bei verspäteter Zahlung eine Verzugsstrafe verhängt wird.

(3) Die Löschung der Zahlungsanweisungen von Seiten des Schatzmeisters hat gemäß den Gesetzesbestimmungen und den von der Körperschaft gegebenen Anweisungen zu erfolgen. Der Schatzmeister trägt die Verantwortung und haftet mit seinem gesamten Vermögen gegenüber der örtlichen Körperschaft und eventueller dritter Gläubiger für die Ordnungsmäßigkeit der vorgenommenen Zahlungen.

(4) Der Schatzmeister kann keine Zahlungsanweisung löschen, wenn diese den Code nicht aufweist, einschließlich des SIOPE-Codes laut Artikel 14 des Gesetzes vom 31. Dezember 2009, Nr. 196. Der Schatzmeister verwaltet nicht die Codes des Buchungsvorgangs laut den Artikeln 5 bis 7 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, welche in die der Körperschaft zur Verfügung stehenden freien Felder der Anweisung eingefügt sind.

(5) Der Schatzmeister nimmt die Löschung der in der Rückständegebarung ausgestellten Zahlungsanweisungen nur dann vor, wenn die entsprechenden Beträge in dem vom/von der Verantwortlichen des Finanzdienstes unterzeichneten und dem Schatzmeister ausgehändigten Rückständeverzeichnis aufscheinen. Die die Rückständegebarung betreffenden Anweisungen dürfen nicht bezahlt werden, wenn der Betrag die Höhe der Rückstände überschreitet, die sich für jedes Programm aus dem Haushalt ergeben.

(6) Die Zahlungsanweisungen, die zum 31. Dezember nicht zur Gänze oder teilweise erloschen sind, werden mittels Umwandlung in direkte Postanweisungen oder durch sonstige vom Bank- oder Postwesen zur Verfügung gestellte gleichwertige Mittel durchgeführt. Mit der in Artikel 11 genannten Vereinbarung werden mit dem Schatzmeister die Beziehungen hinsichtlich der Überprüfung der Zahlung der Schecks sowie der anderen verwendeten Zahlungsmittel geregelt.

(7) Der Schatzmeister vermerkt die wesentlichen Angaben der Quittung direkt auf der Zahlungsanweisung oder auf den Datenträgern, die der Körperschaft zusammen mit den bezahlten Anweisungen und der eigenen Abschlussrechnung auszuhändigen sind. Auf Anfrage der örtlichen Körperschaften übermittelt der Schatzmeister die wesentlichen Angaben der einzelnen Zahlungen sowie die entsprechenden Belege.

Art. 15  (Automationsgestützte Verwaltung des Schatzamtsdienstes)

(1) Sollte es die Organisation der örtlichen Körperschaft und des Schatzmeisters erlauben, so wird der Schatzsamtsdienst mit dem EDV-System verwaltet. Hierbei wird eine direkte Verbindung zwischen dem Finanzdienst der Körperschaft und dem Schatzmeister hergestellt, um einen Austausch der Daten und Unterlagen über die Verwaltung des Dienstes zu ermöglichen.

Art. 16  (Verwaltung von Wertpapieren und -gegenständen)

(1) Die Wertpapiere der örtlichen Körperschaft werden, soweit das Gesetz dies zulässt, vom Schatzmeister verwaltet, wobei er die Anteile zu den jeweiligen Fälligkeiten auf das Schatzamtskonto einzahlt.

(2) Der Schatzmeister sorgt weiters für die Einhebung der von Dritten für Vertragsspesen, Ausschreibungskosten und Kautionen als Garantie für eingegangene Verpflichtungen vorgenommenen Hinterlegungen. Hierfür stellt er eine Quittung mit sämtlichen Erkennungsdaten des Vorgangs aus, wobei es sich nicht um jene des Schatzamtes handelt.

(3) In der Verordnung über das Rechnungswesen der örtlichen Körperschaft werden die Behebungs- und Rückerstattungsverfahren festgelegt.

(4) Die Verordnung über das Rechnungswesen der Körperschaft regelt die Modalitäten der Abwicklung der außerordentlichen Kassenüberprüfung.

Art. 17  (Verpflichtungen des Schatzmeisters)

(1) Der Schatzmeister ist im Laufe des Haushaltsjahres zur Durchführung folgender Amtshandlungen verpflichtet:

  1. Aktualisierung und Aufbewahrung des Kassenjournals,
  2. Aufbewahrung der gesetzlich vorgesehenen periodischen Kassenerhebungsberichte,
  3. Aufbewahrung für mindestens fünf Jahre der gesetzlich vorgesehenen Kassenerhebungen.

(2) Die Modalitäten und die Zeitabstände für die Übermittlung der Unterlagen laut Absatz 1 sind in der Vereinbarung festgelegt.

Art. 18  (Ergebnis der Gebarung des Schatzmeisters)

(1) Innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss des Haushaltsjahres legt der Schatzmeister, gemäß Artikel 13, der örtlichen Körperschaft die Ergebnisse seiner Kassengebarung vor, welche diese innerhalb von 60 Tagen ab Genehmigung der Abschlussrechnung an die zuständige rechtsprechende Abteilung des Rechnungshofs übermittelt.

Art. 19  (Anlagen zur Abrechnung des Schatzmeisters)

(1) Die Abrechnung des Schatzmeisters wird nach dem Vordruck laut Anlage Nr. 17 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, erstellt. Der Schatzmeister legt der Abrechnung nachstehende Unterlagen bei:

  1. die Anlagen für jede einzelne Einnahmentypologie und für jedes einzelne Ausgabenprogramm,
  2. die Einhebungs- und Zahlungsaufträge,
  3. die Abschnitte der Belege im Original, welche für Einhebungs- und Zahlungsaufträge ausgestellt wurden oder, an ihrer Stelle, die Datenträger mit den wesentlichen Angaben der Belege,
  4. eventuelle sonstige vom Rechnungshof geforderten Unterlagen.

5. TITEL
ERFASSUNG UND AUFZEICHNUNG DER GEBARUNGSERGEBNISSE

Art. 20  (Abschlussrechnung)

(1) Örtliche Körperschaften mit über 8.000 Einwohnern und solche, deren Abschlüsse einen Fehlbetrag oder außeretatmäßige Verbindlichkeiten aufweisen, müssen die Abschlussrechnung zwecks Berichterstattung gemäß Artikel 13 des Gesetzesdekrets vom 22. Dezember 1981, Nr. 786, durch Gesetz vom 26. Februar 1982, Nr. 51, in geltender Fassung, mit Änderungen zum Gesetz erhoben, an die Abteilung für örtliche Körperschaften des Rechnungshofs übermitteln.

(2) Die örtlichen Körperschaften übermitteln die Abschlussrechnung samt Anlagen sowie die Bescheinigungen des Haushaltsvoranschlags und der Abschlussrechnung an die Abteilung für örtliche Körperschaften des Rechnungshofs.

Art. 21 8)

8)
Art. 21 wurde zuerst ersetzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12, und später aufgehoben durch Art. 19 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 3. Jänner 2020, Nr. 1.

6. TITEL
WIRTSCHAFTLICHE UND FINANZIELLE ÜBERPRÜFUNG

Art. 22  (Organ für die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung)

(1) Die örtlichen Körperschaften wählen das dreiköpfige Kollegium der Rechnungsprüfer, die auf regionaler Ebene im Verzeichnis der Abschlussprüfer laut gesetzesvertretendem Dekret vom 27. Januar 2010, Nr. 39, oder bei der Kammer der Doktoren in Wirtschaftswissenschaften und der Buchhaltungsfachleute eingetragen sind und die gemäß Absatz 2 dieses Artikels von der Autonomen Region Trentino-Südtirol festgelegten Ausbildungsvoraussetzungen für die Ausübung der Rechnungsprüferfunktionen in den örtlichen Körperschaften im jeweiligen Gebiet erfüllen. Bei dieser Wahl kann jeder/jede Abstimmende höchstens zwei Mitglieder wählen. In den örtlichen Körperschaften Südtirols muss die Zusammensetzung des Rechnungsprüferkollegiums im Verhältnis zur Stärke der Sprachgruppen stehen, wie sie aus den Ergebnissen der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht.

(2) Zwecks Ausübung der nachträglichen Gebarungskontrolle über die örtlichen Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, veranstaltet das Land Südtirol, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Berufskammer und den repräsentativen Vereinigungen der Rechnungsprüfer, Aus- und Weiterbildungslehrgänge für die in den Verzeichnissen laut Absatz 1 eingetragenen Personen, damit diese spezifische Kompetenzen in den Bereichen erwerben, in denen das Land Kontrollfunktionen ausübt. Die Durchführungsmodalitäten, die Häufigkeit und die Bewertung dieser Lehrgänge werden nach Anhören der zuständigen Berufskammer und der repräsentativen Vereinigungen der Rechnungsprüfer mit Beschluss der Landesregierung festgelegt.

(3) In den Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern wird die wirtschaftliche und finanzielle Überprüfung einem einzigen Rechnungsprüfer/einer einzigen Rechnungsprüferin anvertraut, der bzw. die mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Gemeinderates unter den Personen laut Absatz 1 gewählt wird. In den Gemeinden mit einer Bevölkerung zwischen 15.000 und 30.000 Einwohnern kann die Verordnung über das Rechnungswesen vorsehen, dass das Überprüfungsorgan aus zwei Mitgliedern besteht, und die Modalitäten für seine Tätigkeit regeln. Im letztgenannten Fall wird eines der Mitglieder von der Minderheit im Rat designiert.

Art. 23  (Amtsdauer)

(1) Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Tag aus, an dem der Ernennungsbeschluss vollziehbar oder sofort durchführbar wird, und können nur einmal nacheinander wiedergewählt werden. Sollte ein Mitglied des Kollegiums ersetzt werden, so übt das neu gewählte Mitglied sein Amt bis zum Ablauf der dreijährigen Frist aus, welche ab der Ernennung des Kollegiums zu berechnen ist. Es werden die Bestimmungen über die Verlängerung der Amtsdauer der Verwaltungsorgane angewandt.

Art. 24  (Gründe für den Amtsverlust)

(1) Der Rechnungsprüfer/Die Rechnungsprüferin kann nur bei Nichterfüllung der Pflichten abberufen werden, insbesondere bei Unterlassung der Vorlegung des Berichts zur Beschlussvorlage des Rates über die Abschlussrechnung. Der Amtsverlust erfolgt aufgrund des Ablaufs der Amtszeit, aufgrund einer Kündigung oder infolge der Unmöglichkeit, das Amt für einen in der Verordnung über das Rechnungwesen der Körperschaft festgesetzten Zeitraum auszuüben, wobei dieser auf jeden Fall mindestens drei Monate umfassen muss.

Art. 25  (Unvereinbarkeit und Nichtwählbarkeit)

(1) Das Amt eines Rechnungsprüfers ist unvereinbar mit jenem eines Verwalters oder Rechnungsprüfers bei Formen des Zusammenschlusses oder der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und bei Sonderbetrieben oder Kapitalgesellschaften, die öffentliche Dienste im Gemeindegebiet verwalten.

(2) Für die Rechnungsprüfer gelten die in Artikel 2399 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Unvereinbarkeitsfälle, wobei die dort genannten Verwalter mit den Mitgliedern des Ausschusses der örtlichen Körperschaft übereinstimmen.

(3) Die Mitglieder der Organe der örtlichen Körperschaft und diejenigen, die im Zweijahreszeitraum vor der Ernennung das Amt eines Rechnungsprüfers ausgeübt haben, sowie die Mitglieder des Aufsichtsorgans, der Sekretär/die Sekretärin und die Bediensteten der örtlichen Körperschaft, in der die Rechnungsprüfer eingesetzt werden sollen, dürfen das Amt eines Rechnungsprüfers nicht ausüben.

(4) Die Rechnungsprüfer einer örtlichen Körperschaft dürfen keine Beratungs- bzw. sonstige Aufträge von dieser Körperschaft oder von Organen und Institutionen annehmen, die von ihr abhängen oder ihrer Kontrolle bzw. Aufsicht unterliegen.

Art. 26  (Rechnungsprüfer)

(1) Das Rechnungsprüferkollegium gilt auch dann als beschlussfähig, wenn nur zwei Mitglieder anwesend sind.

(2) Das Rechnungsprüferkollegium oder der alleinige Rechnungsprüfer/die alleinige Rechnungsprüferin fasst eine Niederschrift über die Versammlungen, die Inspektionen, die Überprüfungen und über die erlassenen Entscheidungen ab.

Art. 27  (Grenze für die Auftragserteilung)

(1) Jeder Rechnungsprüfer/Jede Rechnungsprüferin darf nicht mehr als insgesamt acht Aufträge übernehmen.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 sind auch Aufträge relevant, die im Rahmen der Formen der Zusammenarbeit zwischen Gemeinden und von den gemäß Artikel 7 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 279, errichteten Körperschaften erteilt wurden.

(3) Voraussetzung für die Erteilung des Überprüfungsauftrags ist die gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, abgegebene Erklärung, in welcher die betreffende Person die Beachtung der Grenze laut Absatz 1 bestätigt.

(4) Die örtlichen Körperschaften teilen dem Schatzmeister, dem Regierungskommissariat und der Landesregierung innerhalb von 20 Tagen, nachdem die Ernennungsmaßnahme vollziehbar geworden ist, die Namen der Personen mit, denen der Auftrag erteilt wurde.

Art. 28  (Aufgaben der Rechnungsprüfer)

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Rechnungsprüfer gelten die Bestimmungen laut Artikel 239 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen außerdem folgende Aufgaben:

  1. Aufsicht über die Anwendung der Kollektivverträge,
  2. Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen über die Besetzung der in den Personalordnungen vorgesehenen Stellen nach der Stärke der Sprachgruppen gemäß Artikel 62 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, sowie über die Anwendung der Bestimmungen über die Kenntnis der italienischen, der deutschen und der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung.

Art. 29  (Haftung)

(1) Die Rechnungsprüfer haften für die Richtigkeit ihrer Erklärungen und müssen ihre Pflichten mit der Sorgfalt des Beauftragten erfüllen. Weiters haben sie die Fakten und Unterlagen, mit denen sie sich in Ausübung ihres Amtes befassen, vertraulich zu behandeln.

Art. 30  (Vergütung für die Rechnungsprüfer)

(1) Die Höchstvergütung für die Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums oder für den alleinigen Rechnungsprüfer/die alleinige Rechnungsprüferin ist in den einschlägigen regionalen Bestimmungen festgelegt.

(2) Die Vergütung für die Rechnungsprüfer wird mit den Ernennungsbeschlüssen festgelegt. Sie darf die Tarife nicht übersteigen, die grundsätzlich für jede Kategorie oder Klasse von Körperschaften mit Beschluss des Regionalausschusses nach Anhören der Berufskammern und der Gemeindenverbände auf Landesebene festgesetzt wurden.

Art. 31  (Verweis)

(1) Die Versammlung des Konsortiums laut Artikel 61 des Dekrets des Präsidenten der Region vom 1. Februar 2005, Nr. 3/L, verfährt bei der Ernennung sowie bei der Festlegung der Voraussetzungen und Unvereinbarkeiten der Rechnungsprüfer nach den Vorschriften dieses Titels, und zwar unter Bezugnahme, was die Zahl der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums anbelangt, auf die Satzungsbestimmungen.

(2) Absatz 1 gilt für die Sonderbetriebe und die Einrichtungen, unbeschadet der in Artikel 45 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, in geltender Fassung, enthaltenen Bestimmungen.

7. TITEL
ÖRTLICHE KÖRPERSCHAFTEN MIT DEFIZIT ODER IN ZAHLUNGSSCHWIERIGKEITEN

Art. 32  (Örtliche Körperschaften mit Defizit  oder in Zahlungsschwierigkeiten)    delibera sentenza

(1) Für örtliche Körperschaften, die defizitär oder in Zahlungsschwierigkeiten sind, gelten die Bestimmungen des 8. Titels des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, mit Ausnahme von Artikel 242 Absatz 2 und der Artikel 252 und 269.

(2) Die im 8. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, genannten staatlichen Verwaltungsbehörden werden nach Artikel 54 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, mit den entsprechenden Verwaltungsbehörden des Landes ersetzt.

[(3) Die vom 8. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, dem Rechnungshof zugewiesenen Aufgaben, die unter die Befugnisse laut Artikel 79 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, in geltender Fassung, fallen, werden vom Land Südtirol wahrgenommen.] 9)

(4) Die Landesregierung

  1. setzt die Parameter laut Artikel 242 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, fest,
  2. definiert und ernennt das außerordentliche Liquidationsorgan laut Artikel 252 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung.

(5) Die Anwendungsmodalitäten der Sanierungsverfahren für örtliche Körperschaften in Zahlungsschwierigkeiten sind mit Durchführungsverordnung festgelegt.

massimeBeschluss vom 31. Oktober 2017, Nr. 1184 - Genehmigung der Parameter zur Feststellung der defizitären Lage für die örtlichen Körperschaften der Autonomen Provinz Bozen
massimeCorte costituzionale - sentenza del 26 settembre 2017, n. 228 - Bilancio e contabilità pubblica – Ordinamento finanziario e contabile dei comuni e delle comunità comprensoriali – Salvaguardia degli equilibri di bilancio – Enti locali deficitari o dissestati – competenza statale
9)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil  vom 26. September 2017, Nr. 228 den Art. 7 und den Art. 32 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2016, Nr. 25, für verfassungswidrig erklärt.

Art. 32/bis (Umgestaltung des Plans zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs)

(1)  Auf die örtlichen Körperschaften, die vor Inkrafttreten dieses Artikels den Plan zur Wiederherstellung des mehrjährigen Finanzausgleichs vorgelegt oder dafür die Genehmigung im Sinne von Artikel 243/bis des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, erhalten haben, findet Artikel 1 Absatz 888 des Gesetzes vom 27. Dezember 2017, Nr. 205, in geltender Fassung, Anwendung. 10)

10)
Art. 32/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8, und später so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.

8. TITEL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1. ABSCHNITT
KONTROLLEN

Art. 33  (Verweis auf das Regionalgesetz über die Ordnung der Gemeinden)

(1) Für die Fälle der Auflösung und Enthebung des Rates aus jedwedem Grund wird auf das einschlägige Regionalgesetz verwiesen.

2. ABSCHNITT
FRISTEN FÜR DIE ANWENDUNG DES NEUEN RECHNUNGSWESENS

Art. 34  (Fristen für die Übernahme und Anpassung der Verordnug über das Rechnungswesen)

(1) Die Räte ajourieren die Verordnung über das Rechnungswesen der Körperschaft binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und passen sie den Grundsätzen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, an.

(2) Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Verordnungsbestimmungen der örtlichen Körperschaften, die mit den neuen Landesbestimmungen und mit den Bestimmungen laut gesetzesvertretendem Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, unvereinbar sind, nicht mehr angewandt.

(3) Die Bestimmungen von Artikel 23 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2014, Nr. 11, bleiben jedenfalls aufrecht.

Art. 35  (Aufhebung von Bestimmungen und Übergangsbestimmung)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Landesgesetz vom 22. Dezember 2015, Nr. 17, aufgehoben.

(2) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2016, Nr. 17, in geltender Fassung, wird aufgehoben, mit Ausnahme für jene Gemeinden, welche bei Inkrafttreten dieses Artikels die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens bereits beschlossen haben.

Art. 36  (Finanzbestimmung)

(1) Dieses Gesetz sieht keine zusätzlichen Ausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes vor.

Art. 37  (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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