[(1) Die Anwendung von Artikel 169 Absätze 1 und 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 18. August 2000, Nr. 267, in geltender Fassung, ist für örtliche Körperschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern fakultativ, unbeschadet der Verpflichtung, die Gebarungsvorfälle gemäß der Struktur des Kontenplans nach dem Muster laut Anlage Nr. 6 zum gesetzesvertretenden Dekret vom 23. Juni 2011, Nr. 118, in geltender Fassung, einheitlich zu erfassen.] 5)
(2) In den örtlichen Körperschaften mit weniger als 10.000 Einwohnern erlässt der Ausschuss, falls kein Haushaltsvollzugsplan vorhanden ist, programmatische Richtlinien zur Durchführung des Haushaltsvoranschlags und/oder des entsprechenden Berichts, auf deren Grundlage die Verantwortlichen der Dienstbereiche die Ausgabenzweckbindungen festlegen.