(1) Der Schatzmeister ist für sämtliche Hinterlegungen jeglicher Art lautend auf die örtliche Körperschaft verantwortlich. Er haftet mit seinem gesamten Guthaben und dem eigenen Vermögen für die eventuellen Schäden, die der Körperschaft, die den Auftrag erteilt hat, bzw. Dritten zugefügt werden.
(2) Der Schatzmeister und jeder sonstige Rechnungsführer, der öffentliche Gelder verwaltet oder mit der Verwaltung der Güter der örtlichen Körperschaften beauftragt ist, sowie Personen, die in die Aufgaben der genannten Rechnungsführer eingreifen, müssen über ihre Verwaltung Rechenschaft geben. Sie unterliegen der Gerichtsbarkeit des Rechnungshofes nach den Vorschriften und Verfahren, die in den geltenden Gesetzen vorgesehen sind.