1. Begünstigte Organisationen können jenen Anteil der zugelassenen Ausgaben, der den gewährten Beitrag übersteigt, durch Auflistung der von Mitgliedern oder Beteiligten ehrenamtlich erbrachten Leistungen belegen, gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
2. Ausschließlich zum Zweck, die zugelassenen Ausgaben zu erreichen, und im Ausmaß von maximal 25% der zugelassenen Ausgaben, wird den Organisationen laut Absatz 1 für ehrenamtliche Leistungen von Mitgliedern und Beteiligten ein von der Landesregierung festgelegter Stundensatz angerechnet.
3. Die begünstigte Organisation kann oben genannte Vergünstigung nicht für die Teilnahme ihrer Mitglieder an den Sitzungen der Kollegialorgane heranziehen.
4. Die ehrenamtlich erbrachten Leistungen berechtigen die ehrenamtlich Tätigen zu keiner Vergütung.
5. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, in geltender Fassung, ist die ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Organisation weder vereinbar mit einem Dienstverhältnis oder einer selbstständigen Arbeit bei dieser Organisation noch mit sonstigen vermögensrechtlichen Beziehungen zu dieser.