1. Die Höhe der Beiträge beträgt:
a) für das lohnabhängige Verwaltungspersonal der Bonifizierungskonsortien bis zu 100 Prozent der zulässigen Ausgaben,
b) für die Ausgaben laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) bis zu 75 Prozent der zulässigen Ausgaben.
2. Die zulässigen Ausgaben für das Verwaltungspersonal dürfen, auch unter Berücksichtigung von Voll- oder Teilzeitarbeitsverhältnissen, nicht die Ausgaben der Landesverwaltung für folgende Personalkategorien übersteigen:
| | | | | Berufsbilder in den Bonifizierungskonsortien | Entsprechendes Berufsbild in der Landesverwaltung | Funktionsebene | Dienstalter | Funtkionszulage- koeffizient |
Direktor/in | Amtsdirektor/in | VIII | 10 | 0,9 |
Techniker/in mit Berufsbefähigung | Diplom-Agrartechniker/in | VII | 10 | |
Buchalter/in | Buchalter/in | VI | 10 | |
Sekretär/in Segretario/Segretaria | Qualifizierter/e Assistente di segreteria qualificato/a | V | 10 | |
3. Mit Ausnahme des Führungspersonals dürfen die zulässigen Ausgaben für das lohnabhängige Verwaltungspersonal nicht höher sein:
a) im Fall der Bonifizierungskonsortien ersten Grades, als die entsprechenden Ausgaben für eine bestimmte Anzahl an Beschäftigten, welche in Abhängigkeit von der landwirtschaftlichen Nutzfläche mit Ausnahme der Almflächen innerhalb des Einzugsgebietes des Konsortiums laut land- und forstwirtschaftlichem Informationssystem ausgedrückt in ha, in folgendem Verhältnis angegeben ist:
- bis zu 2.500 ha ein Beschäftigter
- von 2.500 bis 5.000 ha 2,5 Beschäftigte
- von 5.000 bis 7.000 ha 5 Beschäftigte
- über 7.000 ha zusätzlich 0,5 Beschäftigte für jeweils weitere 1.000 ha.
Ist die Zahl der effektiv Beschäftigten eines Konsortiums größer als der jeweils oben angegebene Höchstwert, werden die höheren Funktionsebenen berücksichtigt.
b) im Fall der Bonifizierungskonsortien zweiten Grades, als die Ausgaben bezogen auf eine Vollzeitarbeitskraft pro 50 Mitgliedskonsortien.
4. Falls im entsprechenden Bezugshaushaltsjahr nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um den Konsortien Beiträge in der oben angeführten Höhe zu gewähren, werden die einzelnen Beiträge im Verhältnis reduziert.