In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Dekret des Landeshauptmanns vom 8. August 2016, Nr. 261)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 16. August 2016, Nr. 33.

Art. 1

(1) Nach Artikel 1 Absatz 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 8 und 9 eingefügt:

„8. Die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, wird in der Folge als „EEVE“ bezeichnet.

9. Der Faktor wirtschaftliche Lage laut Artikel 58 des Gesetzes wird in der Folge als „FWL“ bezeichnet und wird, in Abweichung von Artikel 8 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, als durchschnittlicher Wert im Sinne des Artikels 8/bis dieser Verordnung berechnet.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 6/bis eingefügt:

„Art. 6/bis (Ebenen zur Bewertung der Leistungen)

1. Unter Anwendung von Artikel 4 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden die Ebenen zur Bewertung der Leistungen laut Absatz 2 dieses Artikels festgelegt.

2. Als Leistungen der ersten Ebene gelten:

  1. die Einsätze laut Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes, ausgenommen jene laut Absatz 3 dieses Artikels und jene, für welche die wirtschaftliche Lage nicht erhoben wird,
  2. die Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau im Sinne von Artikel 82 des Gesetzes.

3. Als Leistungen der dritten Ebene gelten die Notstandhilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Ziffer 2 des Gesetzes.“

Art. 3

(1) Die Absätze 1 und 2 des Artikels 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhalten folgende Fassung:

„1. Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:

  1. zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben, wenn sie in einer gemeinsamen Wohnung wohnen oder wenn sie erklären, die Wohnung, welche Gegenstand der Förderung ist, nach deren Erwerb oder Fertigstellung gemeinsam bewohnen zu wollen,
  2. zwei Personen, die nicht durch Verwandtschaft, Schwägerschaft, Adoption, Ehe oder zivilrechtlich anerkannte Partnerschaft gebunden sind und die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen,
  3. zwei Personen, die, obwohl sie nicht in einer gemeinsamen Wohnung wohnen, gemeinsame minderjährige Kinder haben und nicht nachweisen, dass das familiäre Verhältnis aufgelöst wurde.

2. Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden, sofern beide die Voraussetzungen für die Zulassung zu dieser Förderung erfüllen.“

Art. 4

(1) Nach Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, werden folgende Artikel 7/bis und 7/ter eingefügt:

“Art. 7/bis (Getrennte Eheleute)

1. Für die Rechtswirkungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten zwei Eheleute als getrennt:

  1. im Falle einer gerichtlichen Ehetrennung, ab dem Zeitpunkt, wenn der Präsident des Landesgerichtes eine vorläufige und dringende Verfügung im Interesse der Kinder und der Eheleute erlassen hat,
  2. im Falle einer einvernehmlichen Trennung:
    1. ab dem Erlass des Dekretes des Landesgerichtes, mit welchem die Ehetrennung bestätigt wird, oder
    2. ab dem Datum der durch Verhandlung mit Rechtsbeistand abgeschlossenen Trennungsvereinbarung oder ab dem Datum der vor dem Standesbeamten der Gemeinde abgeschlossenen Trennungsvereinbarung,
  3. im Falle eines Antrages auf Nichtigkeit der Ehe, sobald das Landesgericht die zeitweilige Trennung verfügt hat.

2. Die gewährte Förderung wird widerrufen, wenn innerhalb von vier Jahren ab Einreichung des Wohnbauförderungsgesuches:

  1. im Fall laut Absatz 1 Buchstabe a) die gerichtliche Trennung nicht ausgesprochen wurde,
  2. im Fall laut Absatz 1 Buchstabe c) die Nichtigkeit der Ehe nicht ausgesprochen wurde.

3. Die unter Absatz 2 angeführte Frist kann auf begründeten Antrag verlängert werden.

Art. 7/ter (Familiengemeinschaft)

1. In Abweichung von Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, in geltender Fassung, werden für die Leistungen der ersten Ebene laut Artikel 6/bis Absatz 2 dieser Verordnung und für den Zugang zu den Notstandshilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D Ziffer 2 des Gesetzes sowie für die Gesuche um Zuweisung einer Wohnung des sozialen Wohnbaus, folgende Personen als Mitglieder der Familiengemeinschaft berücksichtigt:

  1. der Gesuchsteller,
  2. der Ehepartner, sofern nicht gerichtlich getrennt, oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
  3. die minderjährigen Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend,
  4. die volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend und steuerrechtlich zu Lasten,
  5. die Minderjährigen, die in Vollzeit einem der unter den Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder gerichtlich anvertraut wurden,
  6. die Kinder eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder zusammenlebend und mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, Zivilblinde oder Gehörlose, oder mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder einer Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,
  7. die Eltern eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, diese in die geförderte Wohnung aufzunehmen,
  8. Geschwister eines der unter den Buchstaben a) und b) angeführten Mitglieder, sofern mit einem dieser Mitglieder seit mindestens zwei Jahren zusammenlebend, und mit einer Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent, Zivilblinde oder Gehörlose, oder mit einer Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder einer Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, vorausgesetzt der Gesuchsteller verpflichtet sich, diese in die geförderte Wohnung aufzunehmen.

2. Für die Zulassung zu den Beiträgen zur Überwindung oder Beseitigung von architektonischen Hindernissen laut Artikel 92 des Gesetzes und dem 4. Abschnitt dieser Durchführungsverordnung, wird für den Fall, dass die Person mit bleibenden funktionellen Behinderungen oder Beeinträchtigungen minderjährig ist, als Gesuchsteller anerkannt, wer mit der minderjährigen Person zusammenlebt und die elterliche Verantwortung ausübt.

3. Der Gesuchsteller, der im letzten für die Berechnung der FWL berücksichtigten Einkommensjahr steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging, kann nur in dem Fall zur Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau, die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf und zur Zuweisung von Flächen für den geförderten Wohnbau zugelassen werden, dass der Ehepartner oder die in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person nicht selbst im gleichen Zeitraum steuerrechtlich als zu Lasten lebend hervorging.

4. Um das Ausmaß der Notstandshilfe bei sozialen Härtefällen laut Artikel 38 des Gesetzes zu berechnen, wird die De-facto-Familiengemeinschaft laut Artikel 29 des Dekretes des Landeshauptmanns Nr. 2 vom 11. Jänner 2011, berücksichtigt.“

Art. 5

(1) Nach Artikel 8 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 8/bis, 8/ter und 8/quater eingefügt:

„Art. 8/bis (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der ersten Ebene)

1. Zur Ermittlung des FWL berücksichtigt man die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) der Familiengemeinschaft der letzten beiden Jahre vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch nach dem 30. Juni eingereicht wird und des vor- und drittletzten Jahres vor dem der Gesuchseinreichung, wenn das Gesuch bis zum 30. Juni eingereicht wird. Der FWL wird nach den Angaben der Absätze 2 und 3 berechnet.

2. Die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („DWL“) wird anhand folgender Formel berechnet:

DWL =

E1 + E2

 

 

----------

+ V2

 

2

 

wobei

  1. E1 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des ersten herangezogenen Einkommensjahres,
  2. E2 steht für die Summe der jährlichen Einkommen eines jeden Familienmitgliedes, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Abzüge im Sinne der Artikel 13 – 20 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, laut EEVE des zweiten herangezogenen Einkommensjahres,
  3. V2 steht für das gemäß den Absätzen 4, 5 und 6 ermittelte Vermögen der Familiengemeinschaft.

3. Der FWL wird berechnet, indem man die DWL durch den jährlichen Bedarf der Familiengemeinschaft laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, dividiert. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen aufgerundet, wenn die dritte Dezimalstelle gleich oder höher als 5 ist, und abgerundet, wenn diese geringer als 5 ist.

4. Das Vermögen der Familiengemeinschaft wird anhand der letzten EEVE ermittelt, welche für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen berücksichtigt wurde. Das Vermögen der Familiengemeinschaft besteht aus:

  1. dem Immobilienvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 22 und 23 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 Nr. 2,
  2. dem Mobiliarvermögen eines jeden Mitglieds der Familiengemeinschaft, erhoben im Sinne der Artikel 24 und 25 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.

5. Beim Mobiliarvermögen wird der Erlös aus der Abtretung der Hauptwohnung in den letzten fünf Jahren vor Gesuchseinreichung nicht berücksichtigt, vorausgesetzt, dass der Konventionalwert der abgetretenen Wohnung vom Konventionalwert der Wohnung, welche Gegenstand des Gesuches um Wohnbauförderung ist, im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Gesetzes abgezogen wird. Diese Ausnahme gilt nur für eine Hauptwohnung pro Familiengemeinschaft.

6. Das gemäß den Absätzen 4 und 5 erhobene Vermögen der Familiengemeinschaft wird im Ausmaß von 20 Prozent berücksichtigt.

Art. 8/ter  (Mindesteinkommen)

1. Für die Rechtswirkungen von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe e) des Gesetzes muss die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter über ein jährliches durchschnittliches Nettoeinkommen verfügen, das, ohne Berücksichtigung des Vermögens und ohne Anwendung der Korrekturkriterien laut den Artikeln 14 und 16 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, mindestens dem Betrag entspricht, welcher als soziales Mindesteinkommen gemäß Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000 Nr. 30, in geltender Fassung, festgesetzt wurde.

Art. 8/quater  (Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Leistungen der dritten Ebene)

1. Zum Zwecke der Zulassung zu den Notstandshilfen bei sozialen Härtefällen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D) Ziffer 2 des Gesetzes wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familiengemeinschaft gemäß Artikel 8/bis dieser Verordnung bewertet.

2. Für die Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der De-facto-Familiengemeinschaft im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 des Gesetzes und die Berechnung des Ausmaßes der Notstandhilfe im Sinne von Artikel 38 des Gesetzes wird die durchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage berücksichtigt. Zu diesem Zwecke werden außer den Einkommensdaten laut Abschnitt II des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, auch sämtliche Einkünfte der letzten drei Monate erhoben, auch wenn sie steuerlich nicht relevant sind.

3. Folgende Einkünfte werden bei der Berechnung des Einkommens für die Feststellung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft nicht berücksichtigt:

  1. die Abfertigung (TFR), die sich auf Arbeitszeiträume von mehr als einem Jahr bezieht und somit als Vermögen gewertet wird,
  2. die Einkünfte aus Prämien oder anderen finanziellen Leistungen, die aus sozialpädagogischen Gründen den Nutzern der Arbeitseingliederungsprojekte, der geschützten Werkstätten, der Rehawerkstätten, der Berufstrainingszentren und der Arbeitsrehabilitationsdienste oder anderer vergleichbarer Dienste gewährt werden,
  3. das Begleitungsgeld laut Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 6 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
  4. das Pflegegeld laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung,
  5. die Einnahmen, die aus der Vergütung für Überlassung zur Betreuung bei einer Familie herrühren.

4. In Abweichung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, werden von den Einkünften laut Absatz 2 dieses Artikels folgende Beträge, welche aus den letzten drei Monaten hervorgehen, abgezogen:

  1. die Arztspesen laut Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Januar 2011, Nr. 2, ohne Abzug des Freibetrags, auch wenn sie nicht aus der Steuererklärung hervorgehen,
  2. andere von der Familie getragene und belegte Ausgaben, welche mit der besonderen Notlage zusammenhängen,
  3. ein Betrag in Höhe von 150 Prozent des monatlichen Bedarfs der Familiengemeinschaft. Dieser Betrag wird im Verhältnis zum jährlichen Bedarf laut Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2, berechnet.

5. Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate, wird das Vermögen der De-facto-Familiengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:

  1. das Mobiliarvermögen wird anhand des durchschnittlichen Bestands der letzten drei Monate vor dem Monat der Gesuchsvorlage bewertet,
  2. das Mobiliarvermögen muss zur Gänze erklärt werden,
  3. von der Summe des Mobiliarvermögens der De-facto-Familiengemeinschaft wird ein Freibetrag in Höhe von 2.500,00 Euro für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft abgezogen,
  4. das Immobilienvermögen, welches zum Datum der Gesuchsvorlage besteht, wird zu 20 Prozent bewertet.

6. Für die Bewertung der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate werden die Einnahmen und das Vermögen der einzelnen Mitglieder der De-facto-Famliengemeinschaft wie folgt berücksichtigt:

  1. 100 Prozent der Einnahmen und des Vermögens des Gesuchstellers und aller anderen Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft, ausgenommen jene unter Buchstabe b),
  2. 60 Prozent der Einnahmen und des Vermögens der Nachkommen des Gesuchstellers und der Nachkommen des Ehepartners oder Lebensgefährten.

7. Das Ausmaß der Notstandshilfe wird im Rahmen der Höchstgrenze laut Artikel 38 des Gesetzes festgelegt auf der Grundlage der Differenz zwischen der monatlichen Rate des Darlehens, welches für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurde, abzüglich der öffentlichen Beiträge, und der durchschnittlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der letzten drei Monate der De-facto-Familiengemeinschaft, welche gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 5, und 6 dieses Artikels berechnet wird.

8. Die Notstandshilfe laut Artikel 38 des Gesetzes kann auch den Betrag zur Deckung der Rückstände der Darlehensraten, die für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung der Hauptwohnung aufgenommen wurden, beinhalten.“

Art. 6

(1) Artikel 9 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 9  (Unterlagen und technische Voraussetzungen)

1. Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen des Landes laut Artikel 2 des Gesetzes ist eine Ersatzerklärung beizulegen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Wohnbauförderung bestehen; diese Erklärung ist auf einem vom Amt ausgearbeiteten Vordruck abzufassen und mit den darin angeführten Unterlagen zu versehen.

2. Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen des Landes für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf, sind außerdem folgende Unterlagen beizulegen:

  1. der Finanzierungsplan als Nachweis, dass die Eigenmittel verfügbar sind und das Vorhaben finanzierbar ist,
  2. folgende technische Unterlagen, und zwar:
    1. bei Neubau:
      1.1) das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
      1.2) eine Kopie der Baukonzession,
      1.3) eine Kopie der technischen Baubeschreibung,
      1.4) eine Kopie des Kostenvoranschlags. Die Höhe des Kostenvoranschlags darf, einschließlich der eigenen Arbeitsleistung des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen, nicht geringer sein als 100 Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung,
      1.5) bei Neubau auf gefördertem Grund, eine Kopie des Beschlusses über die Zuweisung der Fläche an den Gesuchsteller, wenn der Baugrund grundbücherlich nicht bereits im Eigentum des Gesuchstellers ist;
    2. bei Kauf:
      2.1) eine Kopie des registrierten Kaufvorvertrages oder des registrierten notariellen Kaufvertrages,
      2.2) den mit einem Sichtvermerk der Gemeinde versehenen Auszug aus dem genehmigten Projekt samt Lageplan, wenn es sich um geplante oder im Bau befindliche Wohnungen handelt;
    3. bei Wiedergewinnung:
      3.1) eine Kopie des von der Gemeinde genehmigten Wiedergewinnungsprojektes mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten sowie der Berechnung der Kubatur,
      3.2) eine Kopie der Baukonzession,
      3.3) im Falle von Wiedergewinnungsarbeiten, für welche laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, keine Baukonzession notwendig ist, eine der folgenden Unterlagen:
      3.3.1) eine Kopie des von der Gemeinde eingangsbestätigten Berichts des Projektanten, welcher im Sinne von Artikel 98 des Landesgesetzes vom 11 August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, die durchzuführenden Innenarbeiten bestätigt, oder
      3.3.2) eine Kopie der bei der Gemeinde vorgelegten Baubeginnmeldung im Sinne von Artikel 132 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung; die ausgestellte Kopie ist nur dann gültig, wenn die vorgesehene Frist für den Baubeginn abgelaufen ist oder die entsprechende Bestätigung durch die Gemeinde erfolgt ist, oder
      3.3.3) eine Kopie der Ermächtigung laut Artikel 132 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, oder
      3.3.4) eine Kopie der Ermächtigung, ausgestellt im Sinne von Artikel 8 Absatz 1/bis des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j) des Dekretes des Landeshauptmannes vom 6. November 1998, Nr. 33, in geltender Fassung,
      3.4) eine Kopie des Kostenvoranschlags,
      3.5) die detaillierte Beschreibung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes, der die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten notwendig macht,
      3.6) eine Kopie der technischen Baubeschreibung, mit einer detaillierten Beschreibung der vorgesehenen Wiedergewinnungsarbeiten,
      3.7) eine Ersatzerklärung über das Alter des Gebäudes bzw. über das Datum der letzten Bewohnbarkeitserklärung.

3. Den Gesuchen um Gewährung der Wohnbauförderungen für die konventionierte Wiedergewinnung laut Abschnitt 7 des Gesetzes sind die technischen Unterlagen laut Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3) beizulegen.

4. Den Gesuchen um Gewährung eines Beitrags für den Erwerb und die Erschließung eines Baugrundes laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H Ziffer 3 des Gesetzes sind folgende technische Unterlagen beizulegen:

  1. das von der Gemeinde genehmigte Projekt mit sämtlichen Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
  2. eine Kopie der Baukonzession,
  3. eine Kopie des registrierten notariellen Kaufvertrages,
  4. eine Kopie der Aufforderung der Gemeinde betreffend die Einzahlung der geschuldeten primären und sekundären Erschließungskosten.

5. Gesuchsteller, die verpflichtet sind, die Erklärung der Zugehörigkeit oder Angliederung zu einer Sprachgruppe abzugeben, müssen dem Gesuch die entsprechende Bescheinigung in geschlossenem Umschlag beilegen.

6. Die Wohnbauförderungen laut Artikel 2 des Gesetzes können gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung folgende technische Voraussetzungen gegeben sind:

  1. im Falle eines Neubaues müssen für den Baugrund, auf dem die Wohnung realisiert wird, im Grundbuch das volle Eigentumsrecht bzw. Fruchtgenussrecht auf den Namen des Gesuchstellers eingetragen sein, außer der Neubau wird auf gefördertem Baugrund verwirklicht,
  2. im Falle des Kaufs einer bestehenden Wohnung muss von der Gemeinde die entsprechende Bewohnbarkeitserklärung oder bei Fehlen dieser Erklärung eine Bescheinigung des Sprengelhygienearztes über die Bewohnbarkeit der Wohnung ausgestellt worden sein,
  3. im Falle der Wiedergewinnung müssen im Grundbuch zu Gunsten des Gesuchstellers das volle Eigentums- bzw. Fruchtgenussrecht der Liegenschaft, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, eingetragen sein,
  4. im Falle der Wiedergewinnung von denkmalgeschützten Liegenschaften muss außerdem die entsprechende Ermächtigung von der Landesabteilung Denkmalpflege erlassen worden sein.“

Art. 7

(1) Nach Artikel 9/bis des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, wird folgender Artikel 9/ter eingefügt:

“Art. 9/ter  (Rückzahlungsfähigkeit)

1. Für die Rechtswirkungen des Artikels 46 Absatz 5 des Gesetzes, muss die Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter über ein jährliches durchschnittliches Nettoeinkommen verfügen, das, nach Abzug der Amortisationsrate des hypothekarischen Darlehens und ohne Berücksichtigung des Vermögens, mindestens dem Betrag entspricht, welcher als soziales Mindesteinkommen laut Artikel 19 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000 Nr. 30, in geltender Fassung, festgesetzt wurde.

2. Für die Ermittlung der Rückzahlungsfähigkeit im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels wird bei Einkommen aus individueller selbstständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen, aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder gleichgestellten Organisationen und stillen Gesellschaften sowie aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften das erklärte Einkommen berücksichtigt, ohne Anwendung der Korrekturkriterien laut den Artikeln 14 und 16 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2.“

Art. 8

(1) Im Artikel 10 Absatz 6 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, werden die Wörter „laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 3“ durch die Wörter „laut Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) Ziffer 3.6.“ ersetzt.

Art. 9

(1) Artikel 11 Absatz 10 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhält folgende Fassung:

„10. Legt der Gesuchsteller gegen die Entscheidung des Landesrates, mit der er wegen der Höhe des Liegenschaftsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder von der Wohnbauförderung ausgeschlossen oder im verminderten Ausmaße zur Wohnbauförderung zugelassen wird, beim Wohnbaukomitee gemäß Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes Beschwerde ein, kann das Wohnbaukomitee vor der endgültigen Entscheidung beim Landesschätzamt ein Gutachten einholen.“

Art. 10

(1) Nach Artikel 11 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, wird folgender Artikel 11/bis eingefügt:

„Art. 11/bis  (Berechnung des Konventionalwertes des Wohnungsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder)

1. Bei der Berechnung des Konventionalwertes des Wohnungsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder des Gesuchstellers im Sinne von Artikel 46 Absätze 2 und 2/bis des Gesetzes finden die Berichtigungskoeffizienten für das Alter sowie für den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand Anwendung.“

Art. 11

(1) Artikel 12 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 12  (Wirtschaftliche Lage)

1. Den Gesuchstellern, die um eine Förderung für den Bau, den Kauf, die Wiedergewinnung einer Wohnung für den Grundwohnbedarf und für die Zuweisung von gefördertem Baugrund ansuchen, werden aufgrund des FWL der Familie folgende Punkte zuerkannt:

  1. erste Einkommensstufe: 10 Punkte für einen FWL von 0 bis 3,20,
  2. zweite Einkommensstufe:
    1. 9 Punkte für einen FWL von 3,21 bis 3,60,
    2. 8 Punkte für einen FWL von 3,61 bis 4,00,
    3. 7 Punkte für einen FWL von 4,01 bis 4,40,
  3. dritte Einkommensstufe:
    1. 6 Punkte für einen FWL von 4,41 bis 4,70,
    2. 5 Punkte für einen FWL von 4,71 bis 5,00,
  4. vierte Einkommensstufe:
    1. 4 Punkte für einen FWL von 5,01 bis 5,20,
    2. 3 Punkte für einen FWL von 5,21 bis 5,40.“

Art. 12

(1) Artikel 13 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhält folgende Fassung:

„Art. 13  (Zahl der Familienmitglieder)

1. Für jedes Mitglied der Familiengemeinschaft gemäß Artikel 7/ter Absatz 1 werden zwei Punkte zuerkannt.

2. Für die Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) werden die Punkte nur zuerkannt, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage mit dem Gesuchsteller laut Buchstabe a) des genannten Artikels 7/ter Absatz 1 zusammenleben.“

Art. 13

(1) Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhält folgende Fassung:

„d) wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden,“

(2) Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhalten folgende Fassung:

„c) wird die Erhöhung der Förderung laut Artikel 60 des Gesetzes beantragt, müssen die Dokumente über die erzielte Energieeinsparung gemäß den geltenden Bestimmungen vorgelegt werden,“

Art. 14

(1) Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhält folgende Fassung:

„a) eine Bescheinigung der zuständigen Sanitätskommission, aus welcher die Invalidität oder die Behinderung, und gegebenenfalls die Schwere der Behinderung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hervorgeht,“

(2) Nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, wird folgender Buchstabe a/bis) eingefügt:

„a/bis) für Personen, die das 80. Lebensjahr bereits erreicht haben, ein ärztliches Zeugnis über bleibende funktionelle Behinderungen oder Beeinträchtigungen, anstelle der unter Buchstabe a) angeführten Bescheinigung,“

Art. 15

(1) Im Artikel 33 Absatz 5 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, sind die Wörter „und fünften“ gestrichen.

Art. 16

(1) Im Titel und in den Absätzen 1, 3 und 4 des Artikels 34/bis des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, wird das Wort „Darlehen” durch das Wort „Finanzierungen” ersetzt.

Art. 17

(1) Im Artikel 35 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, werden die Wörter „drei Monaten“ durch die Wörter „sechs Monaten“ ersetzt.

Art. 18

(1) Artikel 38 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhält folgende Fassung:

„Art. 38  (Kauf einer Wohnung in der Gemeinde des Arbeitsplatzes)

1. Ist ein Gesuchsteller Eigentümer einer Wohnung, die vom Arbeitsplatz nicht leicht erreichbar, vom Wohnsitz aber leicht erreichbar ist, kommt der in Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes vorgesehene Ausschlussgrund nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller beabsichtigt, eine Wohnung in der Gemeinde zu erwerben, in der er seinen Arbeitsplatz hat. Die Erreichbarkeit der Wohnung wird gemäß Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes festgestellt.“

Art. 19

(1) Im Titel von Artikel 39 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, sind die Wörter „im ersten Bindungsjahrzehnt“ gestrichen.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, werden die Wörter „della Commissione provinciale di vigilanza sull'edilizia abitativa agevolata“ durch die Wörter „del direttore di ripartizione“ ersetzt.

(3) Im deutschen Wortlaut von Artikel 39 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, werden die Wörter „durch die Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau“ durch die Wörter „durch den Abteilungsdirektor“ ersetzt.

Art. 20

(1) Der Titel von Artikel 43 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhält folgende Fassung:

„Ermächtigung zur Veräußerung mit Übertragung der Förderung und der Bindung“

(2) Artikel 43 Absatz 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, erhält folgende Fassung:

„2. Gleichzeitig mit der Ausstellung der Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung setzt der Abteilungsdirektor die Frist und die Bedingungen für die Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung fest.“

Art. 21 (Aufhebungen)

(1) Folgende Bestimmungen des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, sind aufgehoben:

  1. Artikel 7 Absatz 3,
  2. Artikel 8, in geltender Fassung,
  3. Artikel 9/bis,
  4. Artikel 34/bis Absatz 2,
  5. Artikel 42.

Art. 22 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction07/01/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Januar 2016, Nr. 1
ActionAction13/01/2016 - Legislativdekret vom 13. Januar 2016, Nr. 14
ActionAction13/01/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 13 gennaio 2016, n. 28
ActionAction14/01/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 14 gennaio 2016, n. 1
ActionAction14/01/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 14 gennaio 2016, n. 2
ActionAction14/01/2016 - Corte costituzionale - ordinanza del 14 gennaio 2016, n. 6
ActionAction15/01/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Januar 2016, Nr. 3
ActionAction18/01/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Januar 2016, Nr. 2
ActionAction18/01/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. Januar 2016, Nr. 4
ActionAction19/01/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Januar 2016, Nr. 5
ActionAction21/01/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Januar 2016, Nr. 6
ActionAction22/01/2016 - Beschluss vom 19. Januar 2016, Nr. 42
ActionAction26/01/2016 - Beschluss vom 26. Januar 2016, Nr. 62
ActionAction02/02/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. Februar 2016, Nr. 7
ActionAction02/02/2016 - Beschluss vom 2. Februar 2016, Nr. 95
ActionAction05/02/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Februar 2016, Nr. 8
ActionAction12/02/2016 - Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 1
ActionAction12/02/2016 - Landesgesetz vom 12. Februar 2016, Nr. 2
ActionAction16/02/2016 - Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 126
ActionAction16/02/2016 - Beschluss vom 16. Februar 2016, Nr. 143
ActionAction17/02/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 17 febbraio 2016, n. 31
ActionAction19/02/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Februar 2016, Nr. 9
ActionAction23/02/2016 - Beschluss vom 23. Februar 2016, Nr. 211
ActionAction25/02/2016 - Corte costituzionale - ordinanza del 25 febbraio 2016, n. 42
ActionAction03/03/2016 - Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 46
ActionAction03/03/2016 - Legislativdekret vom 3. März 2016, Nr. 43
ActionAction08/03/2016 - Beschluss vom 8. März 2016, Nr. 270
ActionAction09/03/2016 - Landesgesetz vom 9. März 2016, Nr. 3
ActionAction09/03/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2016, Nr. 10
ActionAction10/03/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 10 marzo 2016, n. 51
ActionAction14/03/2016 - Landesgesetz vom 14. März 2016, Nr. 4
ActionAction15/03/2016 - Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 292
ActionAction15/03/2016 - Beschluss vom 15. März 2016, Nr. 294
ActionAction18/03/2016 - Landesgesetz vom 18. März 2016, Nr. 5
ActionAction18/03/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. März 2016, Nr. 12
ActionAction18/03/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. März 2016, Nr. 11
ActionAction22/03/2016 - Beschluss vom 22. März 2016, Nr. 301
ActionAction22/03/2016 - Beschluss vom 23. März 2016, Nr. 310
ActionAction05/04/2016 - Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 354
ActionAction05/04/2016 - Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 364
ActionAction05/04/2016 - Beschluss vom 5. April 2016, Nr. 349
ActionAction06/04/2016 - Legislativdekret vom 6. April 2016, Nr. 51
ActionAction07/04/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 7 aprile 2016, n. 75
ActionAction07/04/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 7. April 2016, Nr. 13
ActionAction12/04/2016 - Beschluss vom 12. April 2016, Nr. 398
ActionAction15/04/2016 - Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 8
ActionAction15/04/2016 - Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 6
ActionAction15/04/2016 - Landesgesetz vom 15. April 2016, Nr. 7
ActionAction19/04/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 19. April 2016, Nr. 14
ActionAction19/04/2016 - Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 420
ActionAction19/04/2016 - Beschluss vom 19. April 2016, Nr. 421
ActionAction26/04/2016 - Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 441
ActionAction26/04/2016 - Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 448
ActionAction26/04/2016 - Beschluss vom 26. April 2016, Nr. 442
ActionAction03/05/2016 - Beschluss vom 3. Mai 2016, Nr. 470
ActionAction04/05/2016 - Landesgesetz vom 4. Mai 2016, Nr. 9
ActionAction10/05/2016 - Beschluss vom 10. Mai 2016, Nr. 497
ActionAction23/05/2016 - Kollektivvertrag vom 23. Mai 2016
ActionAction24/05/2016 - Landesgesetz vom 24. Mai 2016, Nr. 10
ActionAction24/05/2016 - Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 545
ActionAction24/05/2016 - Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 562
ActionAction24/05/2016 - Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 566
ActionAction24/05/2016 - Beschluss vom 24. Mai 2016, Nr. 542
ActionAction26/05/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Mai 2016, Nr. 15
ActionAction31/05/2016 - Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 615
ActionAction31/05/2016 - Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 612
ActionAction31/05/2016 - Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 597
ActionAction31/05/2016 - Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 614
ActionAction31/05/2016 - Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 583
ActionAction31/05/2016 - Beschluss vom 31. Mai 2016, Nr. 570
ActionAction01/06/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. Juni 2016, Nr. 16
ActionAction08/06/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. Juni 2016, Nr. 17
ActionAction14/06/2016 - Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 631
ActionAction14/06/2016 - Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 633
ActionAction14/06/2016 - Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
ActionAction15/06/2016 - Landesgesetz vom 15. Juni 2016, Nr. 11
ActionAction15/06/2016 - Landesgesetz vom 15. Juni 2016, Nr. 12
ActionAction20/06/2016 - Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 13
ActionAction20/06/2016 - Landesgesetz vom 20. Juni 2016, Nr. 14
ActionAction21/06/2016 - Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 667
ActionAction21/06/2016 - Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 678
ActionAction21/06/2016 - Beschluss vom 21. Juni 2016, Nr. 681
ActionAction28/06/2016 - Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 706
ActionAction28/06/2016 - Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 739
ActionAction28/06/2016 - Beschluss vom 28. Juni 2016, Nr. 738
ActionAction05/07/2016 - Beschluss vom 5. Juli 2016, Nr. 764
ActionAction07/07/2016 - Legislativdekret vom 7. Juli 2016, Nr. 146
ActionAction12/07/2016 - Landesgesetz vom 12. Juli 2016, Nr. 15
ActionAction12/07/2016 - Beschluss vom 12. Juli 2016, Nr. 789
ActionAction14/07/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Juli 2016, Nr. 18
ActionAction19/07/2016 - Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 817
ActionAction19/07/2016 - Beschluss vom 19. Juli 2016, Nr. 805
ActionAction19/07/2016 - Bereichsabkommen vom 19. Juli 2016, Nr. 0
ActionAction20/07/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 20 luglio 2016, n. 190
ActionAction21/07/2016 - Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 17
ActionAction21/07/2016 - Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 16
ActionAction21/07/2016 - Landesgesetz vom 21. Juli 2016, Nr. 18
ActionAction26/07/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 26. Juli 2016, Nr. 19
ActionAction26/07/2016 - Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 846
ActionAction26/07/2016 - Beschluss vom 26. Juli 2016, Nr. 832
ActionAction01/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. August 2016, Nr. 22
ActionAction01/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. August 2016, Nr. 21
ActionAction01/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 1. August 2016, Nr. 20
ActionAction02/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2016, Nr. 23
ActionAction02/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 2. August 2016, Nr. 24
ActionAction08/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. August 2016, Nr. 25
ActionAction08/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. August 2016, Nr. 26
ActionAction09/08/2016 - Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 886
ActionAction09/08/2016 - Beschluss vom 9. August 2016, Nr. 872
ActionAction10/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 10. August 2016, Nr. 27
ActionAction16/08/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. August 2016, Nr. 28
ActionAction23/08/2016 - Beschluss vom 23. August 2016, Nr. 923
ActionAction30/08/2016 - Beschluss vom 30. August 2016, Nr. 948
ActionAction13/09/2016 - Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 989
ActionAction13/09/2016 - Beschluss vom 13. September 2016, Nr. 990
ActionAction15/09/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. September 2016, Nr. 29
ActionAction21/09/2016 - Landesgesetz vom 21. September 2016, Nr. 19
ActionAction27/09/2016 - Beschluss vom 27. September 2016, Nr. 1036
ActionAction04/10/2016 - Beschluss vom 4. Oktober 2016, Nr. 1051
ActionAction06/10/2016 - Kollektivvertrag vom 6. Oktober 2016
ActionAction10/10/2016 - Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1079
ActionAction11/10/2016 - Beschluss vom 11. Oktober 2016, Nr. 1098
ActionAction13/10/2016 - Landesgesetz vom 13. Oktober 2016, Nr. 20
ActionAction17/10/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 17. Oktober 2016, Nr. 30
ActionAction18/10/2016 - Landesgesetz vom 18. Oktober 2016, Nr. 21
ActionAction25/10/2016 - Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1164
ActionAction25/10/2016 - Beschluss vom 25. Oktober 2016, Nr. 1176
ActionAction28/10/2016 - Bereichsübergreifender Kollektivvertrag vom 28. Oktober 2016, Nr. 0
ActionAction08/11/2016 - Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1198
ActionAction08/11/2016 - Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1187
ActionAction08/11/2016 - Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1188
ActionAction08/11/2016 - Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1197
ActionAction08/11/2016 - Beschluss vom 8. November 2016, Nr. 1223
ActionAction09/11/2016 - Corte costituzionale - sentenza del 9 novembere 2016, n. 270
ActionAction15/11/2016 - Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
ActionAction15/11/2016 - Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1245
ActionAction16/11/2016 - Landesgesetz vom 16. November 2016, Nr. 22
ActionAction18/11/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 18. November 2016, Nr. 31
ActionAction22/11/2016 - Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1294
ActionAction22/11/2016 - Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1290
ActionAction22/11/2016 - Corte costititutzionale - sentenza del 22 novembre 2016, n. 283
ActionAction22/11/2016 - Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
ActionAction29/11/2016 - Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1322
ActionAction29/11/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 29. November 2016, Nr. 32
ActionAction29/11/2016 - Beschluss vom 29. November 2016, Nr. 1331
ActionAction02/12/2016 - Landesgesetz vom 2. Dezember 2016, Nr. 23
ActionAction05/12/2016 - Landesgesetz vom 5. Dezember 2016, Nr. 24
ActionAction06/12/2016 - Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1367
ActionAction06/12/2016 - Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1376
ActionAction06/12/2016 - Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1350
ActionAction06/12/2016 - Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1359
ActionAction06/12/2016 - Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1362
ActionAction06/12/2016 - Beschluss vom 6. Dezember 2016, Nr. 1365
ActionAction06/12/2016 - Kollektivvertrag vom 6. Dezember 2016
ActionAction11/12/2016 - Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 239
ActionAction11/12/2016 - Legislativdekret vom 11. Dezember 2016, Nr. 240
ActionAction12/12/2016 - Landesgesetz vom 12. Dezember 2016, Nr. 26
ActionAction12/12/2016 - Landesgesetz vom 12. Dezember 2016, Nr. 25
ActionAction13/12/2016 - Kollektivvertrag vom 13. Dezember 2016, Nr. 001
ActionAction13/12/2016 - Bereichsabkommen vom 13. Dezember 2016, Nr. 0001
ActionAction14/12/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 14. Dezember 2016, Nr. 33
ActionAction15/12/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Dezember 2016, Nr. 34
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1436
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1439
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1462
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1407
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1447
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1457
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1458
ActionAction20/12/2016 - Beschluss vom 20. Dezember 2016, Nr. 1386
ActionAction21/12/2016 - Kollektivvertrag vom 21. Dezember 2016, Nr. 00001
ActionAction22/12/2016 - Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 27
ActionAction22/12/2016 - Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 29
ActionAction22/12/2016 - Landesgesetz vom 22. Dezember 2016, Nr. 28
ActionAction27/12/2016 - Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1475
ActionAction27/12/2016 - Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1477
ActionAction27/12/2016 - Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1478
ActionAction27/12/2016 - Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1493
ActionAction27/12/2016 - Beschluss vom 27. Dezember 2016, Nr. 1512
ActionAction27/12/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 36
ActionAction27/12/2016 - Dekret des Landeshauptmanns vom 27. Dezember 2016, Nr. 35
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1995
ActionAction1994
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionAction1989
ActionAction1988
ActionAction1987
ActionAction1986
ActionAction1985
ActionAction1984
ActionAction1983
ActionAction1982
ActionAction1981
ActionAction1980
ActionAction1979
ActionAction1978
ActionAction1977
ActionAction1976
ActionAction1975
ActionAction1974
ActionAction1973
ActionAction1972
ActionAction1971
ActionAction1970
ActionAction1969
ActionAction1968
ActionAction1967
ActionAction1966
ActionAction1965
ActionAction1964
ActionAction1963
ActionAction1962
ActionAction1961
ActionAction1960
ActionAction1959
ActionAction1958
ActionAction1957
ActionAction1956
ActionAction1955
ActionAction1954
ActionAction1953
ActionAction1952
ActionAction1951
ActionAction1948
ActionAction1946