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Beschluss vom 22. November 2016, Nr. 1296
Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft (abgeändert mit Beschluss Nr. 676 vom 06.08.2019)

Anlage A

Kriterien für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der Almwirtschaft

Art. 1
Anwendungsbereich

1. In Umsetzung von Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, in geltender Fassung, legen diese Kriterien die förderungswürdigen Maßnahmen für die Verbesserung und Erhaltung der Almen, sei es der Kulturlandschaft sei es der Gebäude, zum Schutz der Umwelt und zur Anpassung der landwirtschaftlichen Produktion an die Marktentwicklung fest und bestimmen die Modalitäten für die Gewährung der dafür vorgesehenen Beihilfen.

2. Die Kriterien gemäß Anlage A) erfüllen alle Voraussetzungen laut Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193/1 vom 1.7.2014) zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Voraussetzungen für die in Artikel 6, 14, Art. 17 und Art. 25 derselben Verordnung festgelegten Beihilfearten und sind von der Anmeldepflicht laut Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) freigestellt.

Art. 2
Definition

1. Almen sind alle natürlichen Dauergrünlandflächen, die im Handbuch des Landesverzeichnisses der landwirtschaftlichen Unternehmen als Alpe ausgewiesen sind und die jährlich mindestens 60 Tage lang beweidet werden, einschließlich der für die Alpung nötigen dazugehörenden Strukturen.

Art. 3
Begünstigte

1. Begünstigte der Beihilfen sind:

a) Gemeinden und Eigenverwaltungen bürgerlicher Nutzungsrechte,

b) Interessentschaften, Agrargemeinschaften und Nachbarschaften,

c) landwirtschaftliche Unternehmen,

sofern sie im Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmen eingetragen sind.

2. Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2, Punkt 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

3. Begünstigte, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, können keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

Art. 4
Förderungswürdige Maßnahmen

1. Beihilfen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

a) Errichtung, Sanierung und Anpassung von landwirtschaftlich genutzten Almgebäuden und Anlagen, die der Erhaltung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit und der Arbeitsbedingungen dienen; gefördert werden

1) Stall, Futter- und Bergeraum, Düngerlagerstätte sowie Anlagen zur Wasser – und Energieversorgung der Almgebäude,

2) Gebäude für Unterkunft des Almpersonals,

3) Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

4) Investitionen im Wohnteil des Almgebäudes wie Heizung, sanitäre Einrichtungen, Multifunktionsräume sowie Kläranlagen,

5) Viehunterstände für den vorübergehenden Schutz von Tieren.

b) Schaffung und Erneuerung von Einrichtungen zur ordnungsgemäßen Weidewirtschaft; gefördert werden:

1) Anlagen zur Wasserversorgung für das Weidevieh,

2) Strukturen wie Weidezäune, Weideroste, eingefriedete Sammelplätze für Weidevieh sowie Fütterungseinrichtungen,

3) Weideverbesserungsarbeiten mit besonderem Augenmerk auf den Erhalt der biologischen Vielfalt von Arten und Lebensräumen,

4) Maßnahmen zur Wald-Weidetrennung,

c) Bau von Anschluss- und Viehtriebwegen im Bereich der Almen und deren grundlegende Erneuerung (Ausbau, Befestigung, Böschungsverbauung, Regelung des Oberflächenwassers); der Anschluss kann auch durch den Bau von Materialseilbahnen erfolgen,

d) Wiederherstellung des Produktionspotenzials, das durch Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse geschädigt wurde.

Art. 5
Anträge

1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 4 können vom 1. Jänner bis zum 28. Februar eines jeden Jahres, auf alle Fälle vor Beginn der Arbeiten oder Tätigung des Ankaufs, in zweifacher Ausfertigung, auf den von der Landesverwaltung bereitgestellten Vordrucken oder genau entsprechend abgefasst bei den gebietsmäßig zuständigen Forstämtern oder beim Landesamt für Bergwirtschaft eingereicht werden.

2. Die Frist laut Absatz 1 gilt nicht für Anträge, die infolge von Naturkatastrophen oder Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen als dringlich und unaufschiebbar erklärt werden.

3. Der Beihilfeantrag enthält gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 mindestens die folgenden Angaben:

a) Name und Größe des Unternehmens;

b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit;

c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit;

d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten;

e) Art der Beihilfe.

4. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

a) baurechtliche Genehmigung samt den damit zusammenhängenden Unbedenklichkeitserklärungen und technischen Unterlagen,

b) Ausgabenvoranschlag, abgefasst und unterschrieben von einem im jeweiligen Berufsverzeichnis eingetragenen Freiberufler,

c) Kopie des Gründungsaktes und des Statutes, falls der Antragsteller eine private juristische Person ist,

d) Kopie der Ermächtigung zur Einreichung des Antrags, falls dieser von einer privaten oder öffentlichen juristischen Person eingereicht wird,

e) Erklärung des Antragstellers, dass er die Zweckbestimmung beibehält und sich verpflichtet, die Alm laut Definition für einen Zeitraum von 15 Jahren zu nutzen und zu bewirtschaften,

f) Erklärung des Antragstellers, für dieselbe Maßnahme keine anderen Begünstigungen einer öffentlichen Verwaltung zu beziehen.

5. Falls der Antrag unvollständig ist, wird der Antragsteller schriftlich aufgefordert, die fehlenden Dokumente oder Angaben innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt des Schreibens nachzureichen. Verstreicht diese Frist erfolglos, wird der Antrag archiviert.

6. Anträge auf Beihilfe für Maßnahmen, bei denen der Kostenvoranschlag samt technischen Kosten weniger als 10.000,00 Euro beträgt, werden nicht zur Förderung zugelassen.

7. Mit den Arbeiten kann erst begonnen werden, nachdem der Direktor/die Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft den Beitrag gewährt hat. Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift hat die Nichtfinanzierbarkeit des Vorhabens zur Folge.

Art. 6
Zulässige Kosten

1. Eine Förderung der Almen ist nur möglich, wenn der Nachweis einer Mindestbestoßung von einem Drittel der Normalbestoßung (Normalbestoßung = 1 GVE pro 2,5 ha Nettoweidefläche laut Almkartei) erbracht wird.

2. Die zulässigen Kosten der Projekte werden durch die technische Überprüfung der Massenberechnungen in Bezug auf die jeweiligen Einheitspreise und die gesetzlichen Baukosten, die vom Land jährlich genehmigt werden, festgelegt.

3. Die zulässigen Kosten des Wohnteiles des Almgebäudes werden auf der Grundlage folgender Berechnung festgelegt:

a) Personalbedarf:

1) Milchviehalm

bis 20 Kühe 2 Personen

21 bis 50 Kühe 3 Personen

Mehr als 51 Kühe 4 Personen

2) Jungrinder- und Galtviehalmen

bis 50 Tiere 2 Personen

über 50 Tiere 3 Personen

3) Schaf- und andere Almen 2 Personen

wobei für die Bedarfsberechnung der Durchschnitt der in den vergangenen drei Jahren tatsächlich aufgetriebenen Tiere herangezogen wird.

b) Wohnflächenbedarf bei notwendiger ständiger Anwesenheit des Almpersonals:

2 Personen 43 m2

3 Personen 58 m2

4 Personen 73 m2

4. Bei Neubauten ergeben sich die zulässigen Kosten aus der Multiplikation der für den Bezug der Beihilfe maximal zulässigen Wohnfläche mit den gesetzlichen Baukosten laut Artikel 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr.13.

5. Der Berechnung der zulässigen Kosten für Viehunterkünfte werden die Einheitskosten für eingestallte Großvieheinheiten (GVE) zugrunde gelegt, die jährlich von der Fachkommission bestimmt werden.

6. Zusätzlich zum Höchstausmaß der zulässigen Standardkosten können Ausgaben für Zusatzarbeiten wie Abbrucharbeiten, Felsaushübe, Bau von erforderlichen Stützmauern, Hubschraubertransportspesen, sowie weitere Sicherungsmaßnahmen zugelassen werden, die im Projekt klar definiert und dokumentiert sind und unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Verbindung stehen. Die zulässigen Kosten werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.

7. Als zulässige Kosten für die Errichtung und Anpassung von Räumlichkeiten zur Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse werden 50 Prozent der gesetzlichen Baukosten anerkannt.

8. Die zulässigen Kosten für die Sanierung von Gebäuden sowie für Mistlegen, Gülle- und Jauchegruben werden anhand der diesbezüglichen Einheitspreise der von der Fachkommission genehmigten Preisliste festgelegt.

9. Die zulässigen Kosten zur Deckung des durch Naturkatastrophen verursachten Sachschadens ergeben sich aus dem Betrag des unmittelbar damit zusammenhängenden Schadens. Für die Beihilfeintensität wird Artikel 25 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 angewandt.

10. Die Investitionen müssen mit den Natur- und Umweltschutzvorschriften der Union, des Staates und des Landes in Einklang stehen.

Art. 7
Höhe der Beihilfen

1. Die maximale Höhe der Beihilfe beträgt für Investitionen auf Almen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) einzelner landwirtschaftlicher Unternehmen in naturbedingten benachteiligten Gebieten 50 Prozent der zulässigen Kosten. Für Almen im gemeinschaftlichen Eigentum von Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts beträgt die maximale Höhe der Beihilfe für gemeinschaftliche Investitionen gemäß Art 4 Buchstabe a), b) und c) mit Ausnahme von Buchstabe a) Punkt 3) 70 Prozent der zulässigen Kosten in naturbedingten benachteiligten Gebieten.

2. Die maximale Höhe der Beihilfe für Investitionen in der Verarbeitung von Produkten gemäß Art. 4 Buchstabe a) Punkt 3 beträgt 50% der zulässigen Kosten.

Art. 8
Gewährung der Beihilfen

1. Bedienstete des Landesamtes für Bergwirtschaft führen eine technische Überprüfung durch, um festzustellen, ob die Arbeiten, für die um eine Beihilfe angesucht wird, im Sinne dieser Kriterien förderungswürdig sind. Zu diesem Zweck kann sich das Amt der Mitarbeit der gebietsmäßig zuständigen Forstämter bedienen.

2. Die Zulassung der Projekte und die Gewährung der entsprechenden Beihilfe erfolgen mit Dekret des Direktors/der Direktorin der Landesabteilung Forstwirtschaft in chronologischer Reihenfolge nach dem Datum der Einreichung der Anträge, wobei jedoch die Ausnahmen laut den Absätzen 4 und 5 zu beachten sind.

3. Die Beihilfen werden bis zur Erschöpfung der jeweiligen Geldmittel gewährt. Wenn die für ein Haushaltsjahr bereit gestellten Geldmittel ausgeschöpft sind, können im selben Haushaltsjahr keine Anträge mehr berücksichtigt werden.

4. Wird bei der Überprüfung der Projekte festgestellt, dass wegen Brandfall oder höherer Gewalt Unaufschiebbarkeit oder Dringlichkeit vorliegt, kann von der chronologischen Reihenfolge abgesehen werden.

5. Die für die Beihilfegewährung erforderlichen Voraussetzungen müssen sowohl bei der Gewährung als auch bei der Auszahlung der Beihilfe gegeben sein.

6. Die jeweils vorgesehene Höhe der Beihilfe darf jedenfalls nicht die Höchstgrenze im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 überschreiten und die darin enthaltenen Voraussetzungen und Modalitäten müssen berücksichtigt werden.

Art. 9
Auszahlung der Beihilfen

1. Die Begünstigten können nach Baubeginnmeldung um einen Vorschuss in Höhe von bis zu 50 Prozent der genehmigten Beihilfe oder um Teilauszahlungen im Verhältnis zu den bereits durchgeführten Arbeiten ansuchen. Die Teilabrechnungen müssen auf jeden Fall wenigstens 25 Prozent der gesamten zulässigen Ausgabe ausmachen und die Begünstigten können auf diese Weise Anzahlungen im Ausmaß von insgesamt maximal neun Zehnteln der gewährten Beihilfe erhalten.

2. Die Überprüfung des Baufortschritts und des Abschlusses der Arbeiten für das zur Beihilfe zugelassene Bauvorhaben erfolgt auf der Grundlage der Abrechnung nach Aufmass, und zwar indem der/die beauftragte Sachverständige durch Prüfung der Funktionsfähigkeit und des Bestandes beurteilt, ob das verwirklichte Bauvorhaben mit der gegengezeichneten Teil- oder Endabrechung übereinstimmt.

3. Die Höhe der für die Verwirklichung des Bauvorhabens gewährten Beihilfe wird aufgrund der tatsächlich durchgeführten und von dem/der beauftragten Sachverständigen festgestellten Arbeiten endgültig festgelegt und daraufhin der entsprechende Betrag ausgezahlt.

4. Die Ausgaben sind, soweit sie nicht durch Standardkosten oder Einheitspreise vorgegeben sind, mittels quittierten Rechnungen nachzuweisen.

5. Endabrechnungen, welche von Sachverständigen, die in den entsprechenden Berufsverzeichnissen eingetragen sind, unterzeichnet sind, werden für jegliche Wirkung als den Rechnungen gleichwertige Buchungsbelege anerkannt.

6. Es ist Aufgabe der Sachverständigen der Landesverwaltung zu überprüfen, festzustellen und zu bestätigen, ob bzw. dass die anerkannten Ausgaben im Sinne der in diesem Sachbereich geltenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigt wurden, und die Übereinstimmung zwischen den getätigten Zahlungen und den Buchungsunterlagen zu überprüfen.

7. Die Mehrwertsteuer ist keine förderfähige Ausgabe, wenn die Investitionen von landwirtschaftlichen Unternehmen durchgeführt werden, wohl aber wenn sie von Körperschaften öffentlichen und privaten Rechts ohne Gewinnabsicht durchgeführt werden, weil nicht absetzbar. Die Nichtabsetzbarkeit und Nichtrückforderbarkeit muss vom Begünstigten vor Auszahlung der gewährten Beihilfe erklärt werden.

8. Die Auszahlung der gewährten Beihilfe an öffentliche Körperschaften erfolgt auf der Grundlage des Beschlusses, mit welchem die Körperschaft die Rechnungslegung über die Kosten genehmigt hat. Es muss zusätzlich eine Kopie der Rechnungen oder Zahlungsmandate vorgelegt werden.

9. Abweichungen vom genehmigten Projekt, welche nicht die technisch-wirtschaftliche Zielsetzung des geförderten Vorhabens ändern und grundsätzlich förderfähig sind, können im Rahmen der anerkannten Gesamtkosten vom zuständigen Sachbearbeiter/von der zuständigen Sachbearbeiterin zugelassen werden.

10. Die Beihilfen laut diesen Kriterien dürfen in Bezug auf dieselben förderfähigen Kosten nicht mit sonstigen Staatsbeihilfen oder anderen Gemeinschaftsmitteln kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung laut Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird.

11. Das Amt für Bergwirtschaft stellt sicher, dass die festgelegten Informationen über die Staatsbeihilfen gemäß Art. 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 auf der Website des Landes in standardisierter Form und innerhalb sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung des Beitrages veröffentlicht werden.

Art. 10
Kontrollen

1. Das Landesamt für Bergwirtschaft führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten durch. Um die ordnungsgemäße Ausführung der zur Förderung zugelassenen Investitionen zu überprüfen, werden alle geförderten Vorhaben Kontrollen unterzogen.

2. Die Landesabteilung Forstwirtschaft führt jährlich stichprobenartig Ex-post-Kontrollen im Ausmaß von mindestens 1 Prozent der geförderten Vorhaben durch, um die Beibehaltung der Zweckbestimmung und die Einhaltung der Verpflichtungen zu überprüfen.

Art. 11
Widerruf

1. Falls festgestellt wird, dass Arbeiten, die in dem zur Förderung zugelassenen Projekt des Bauvorhabens vorgesehen sind, fehlen, vom Projekt abweichen oder nur teilweise durchgeführt wurden, wird die gewährte Beihilfe vollständig oder teilweise widerrufen und ist der entsprechende Betrag vom Beihilfeempfänger samt den gesetzlichen Zinsen, die ab dem Tag der Auszahlung berechnet werden, zurückzuzahlen.

Art. 12
Übergangregelung

1. Diese Beihilferegelung wird rechtswirksam, nachdem die Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 die entsprechende Kurzbeschreibung der Beihilferegelung erhalten und eine Empfangsbestätigung mit einer Beihilfenummer übermittelt hat. Diese Beihilferegelung gilt bis zum 31. Dezember 2020.

 

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