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Beschluss vom 15. November 2016, Nr. 1236
Landesgesetz Nr. 9/2015: Genehmigung der Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Kunstschaffende durch die Abteilung Italienische Kultur

Anlage A

Richtlinien für die Gewährung von Förderungen für Kunstschaffende durch die Landesabteilung Italienische Kultur

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln, in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Gewährung und Auszahlung von Förderungen für im Bereich der darstellenden und bildenden Kunst tätige Kunstschaffende durch die Landesabteilung Italienische Kultur im Sinne des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.

2. Die Förderungen werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Art. 2
Anspruchsberechtigte

1. Förderungen laut Artikel 3 können an Kunstschaffende gewährt werden, die:

a) aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren in Südtirol ausüben,

b) vorwiegend eine an Qualitätsansprüchen ausgerichtete kontinuierliche Tätigkeit in einem oder mehreren Bereichen der Kunst ausüben.

2. Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) können an junge Künstlerinnen und Künstler vergeben werden, die die Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Art. 3
Förderungsarten und Umfang der Förderungen

1. Folgende Förderungen können gewährt werden:

a) Projektbeiträge,

b) ergänzende Beiträge,

c) Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender,

d) Preisgelder.

2. Der Beitrag kann sowohl in Form von Geldmitteln als auch durch die Erbringung von Dienstleistungen wie z.B. die kostenlose Bereitstellung der Räumlichkeiten des Kulturzentrums Trevi samt technischer Ausrüstung erfolgen.

3. Alle Anträge auf Beiträge und Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender können bis zu einem Höchstsatz von 80 % der veranschlagten und zugelassenen Ausgaben gefördert werden, unbeschadet der in den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen niedrigeren Höchstsätze.

4. Der Höchstbetrag der Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender beläuft sich auf 20.000,00 Euro.

5. Die Gewährung von Beiträgen und Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender hängt nicht nur von der Bewertung des Projektes nach den Kriterien laut Artikel 14 ab, sondern auch von der Verfügbarkeit auf den Ausgabenkapiteln der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit.

6. Preisgelder können durch Wettbewerbe gemäß den in den entsprechenden Ausschreibungen beschriebenen Modalitäten und Kriterien gewährt werden.

Art. 4
Projektbeiträge

1. Projektbeiträge werden für die Planung und die Durchführung von Kunstprojekten von allgemeinem Interesse gewährt, die an die Allgemeinheit gerichtet sind. Sie dürfen keinerlei unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung darstellen.

2. Die geförderten Vorhaben müssen der Förderung der künstlerischen Entwicklung des oder der Antragstellenden dienen, sowie die Kulturszene und das Image Südtirols bereichern.

Art. 5
Ergänzende Beiträge

1. Ergänzende Beiträge stocken bereits gewährte Projektbeiträge auf.

2. Sie können ausnahmsweise in folgenden Fällen gewährt werden:

a) wenn die im Antrag genannten Mittel aus anderen Quellen unter den Vorhersagen liegen und zusammen mit dem gewährten Beitrag nicht ausreichen, um das geplante Vorhaben umzusetzen,

b) wenn die Ausgaben höher sind als im Antrag vorgesehen, weil Sachverhalte eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht vorhersehbar waren und nicht dem Einfluss der Antragstellenden unterliegen,

c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht erscheint, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen, unter Einhaltung der zulässigen Höchstsätze.

3. Ergänzende Beiträge können nur für Projekte gewährt werden, die bereits im ursprünglichen Antrag auf einen Projektbeitrag beschrieben wurden.

Art. 6
Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender

1. Junge Kunstschaffende bis zum Alter von 35 Jahren können durch Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender gefördert werden, wenn diese der Aus- und Weiterbildung oder der Teilnahme an Lang- und Kurzzeitkursen dienen bzw. die Absolvierung von Schulen, Instituten, Workshops oder Praktika fördern, die möglicherweise auch im Ausland an anerkannten Bildungseinrichtungen stattfinden. Gefördert werden auch andere Ausbildungen von hoher Qualität.

2. Nicht gefördert werden ordentliche Universitäts- oder akademische Studien sowie berufsbildende Maßnahmen.

Art. 7
Preisgelder

1. Das Land kann Wettbewerbe für Kunstschaffende ausschreiben, um Preise für besondere künstlerische Leistungen zu vergeben.

2. Das Land bestimmt die Benennung, die Höhe der Preise und die Ernennung der entsprechenden Kommissionen und Jurys.

Art. 8
Antragstellung und Bearbeitung der Anträge

1. Anträge auf Förderung oder Auszahlung werden innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehenen Fristen eingereicht. Die Anträge werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und von den Antragstellenden unterzeichnet.

2. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.

3. Das zuständige Amt kann die elektronische Übermittlung oder die Online-Antragstellung für verpflichtend erklären, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur digitalen Verwaltung.

4. Die Verwaltung kann Antragstellende zu einer Besprechung vorladen, falls einige Punkte des Programms nicht deutlich erscheinen.

5. Die Bewertung der Anträge auf Förderung folgt den Kriterien gemäß Artikel 14.

Art. 9
Anträge auf Projektbeiträge

1. Die Anträge auf Projektbeiträge sind noch vor Tätigung der entsprechenden Ausgaben und vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres einzureichen.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) mit Datum und Unterschrift versehener Lebenslauf, der Folgendes bescheinigt: Geburtsort und -datum, Fachausbildung, verwirklichte Projekte, Diplome, Anerkennungsbescheinigungen, Preise, Veröffentlichungen, Rezensionen, Referenzen und alles weitere, das zur Beschreibung der Besonderheit der künstlerischen Laufbahn und der persönlichen Verbundenheit mit dem Landesgebiet nützlich sein kann,

b) ausführliche Beschreibung des Projektes, mit Angabe der Inhalte und Ziele, des Ortes und der Dauer der Ausführung sowie, im Rahmen des Möglichen, auch einschlägige Werkproben,

c) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, mit genauer Angabe des Anfangs- und Enddatums jeder einzelnen Tätigkeit,

d) ausführlicher Kostenvoranschlag mit den einzelnen Ausgabenposten betreffend die Durchführung des zu fördernden Projekts,

e) Finanzierungsplan mit Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

f) Erklärung des oder der Antragstellenden über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden oder voraussichtlich vorgelegt werden.

Art. 10
Anträge auf ergänzende Beiträge

1. Die Anträge auf ergänzende Beiträge müssen vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) ausführlicher Bericht, aus dem die Notwendigkeit der zusätzlichen Förderung bzw. die Neufestsetzung der zugelassenen Ausgaben oder des Förderungssatzes hervorgeht,

b) neuer Kostenvoranschlag mit entsprechendem Finanzierungsplan, unter Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

c) Zeitplan für die Tätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung.

Art. 11
Anträge auf Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender

1. Die Anträge auf Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender müssen vorzugsweise bis zum 30. September jeden Jahres eingereicht werden.

2. Den Anträgen müssen folgende Unterlagen beiliegen:

a) Beschreibung des Ausbildungsprojekts,

b) Ersatzerklärung über die Einschreibung beim Bildungsanbieter oder Einladung durch denselben, aus der die Einschreibungskosten hervorgehen,

c) mit Datum und Unterschrift versehener Lebenslauf, der folgendes bescheinigt: Geburtsort und -datum, Fachausbildung, verwirklichte Projekte, Diplome, Anerkennungsbescheinigungen, Preise, Veröffentlichungen, Rezensionen, Referenzen und alles weitere, das zur Beschreibung der Besonderheit der künstlerischen Laufbahn und der persönlichen Verbundenheit mit dem Landesgebiet nützlich sein kann,

d) Zeitplan der Ausbildungstätigkeiten gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes Nr. 1/2002, in geltender Fassung, mit Angabe des Anfangs- und Enddatums der Tätigkeiten,

e) ausführlicher Kostenvoranschlag mit den einzelnen Ausgabenposten betreffend die Durchführung der Ausbildung, für die das Arbeitsstipendium beantragt wird,

f) Finanzierungsplan mit Angabe der verschiedenen Einnahmen und des Anteils an Eigenmitteln,

g) Erklärung des oder der Antragstellenden über:

1) das Bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden oder voraussichtlich vorgelegt werden.

Art. 12
Verwendung der Förderungen

1. Der/Die Begünstigte darf die Förderungen ausschließlich für jene Vorhaben verwenden, für die sie beantragt und gewährt wurden.

2. Wenn sich für die begünstigte Person die Notwendigkeit ergeben sollte, die Förderung für andere Zwecke oder andere Ausgaben zu verwenden, muss dem zuständigen Amt ein begründeter Antrag auf Änderung der Zweckbestimmung vorgelegt werden.

3. Der Antrag muss vor der Tätigung der entsprechenden Ausgaben eingereicht werden; dies gilt nicht für den Fall, dass eine Änderung der zugelassenen Ausgabenposten durch andere, im Kostenvoranschlag bereits angeführte Ausgabenposten beantragt wird.

4. Die Änderung der Zweckbestimmung wird mit demselben Verfahren genehmigt, das für die Förderungsgewährung gilt.

5. Geringfügige Änderungen ohne Auswirkung auf die Ausgabenobergrenze sind auch ohne Verwaltungsmaßnahme des zuständigen Amtes zulässig.

Art. 13
Zulässige Ausgaben

1. Folgende Ausgaben sind zulässig:

a) Kosten für die Organisation und Durchführung der künstlerischen Vorhaben,

b) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife,

c) Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen laut Artikel 6,

d) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Druckerzeugnisse.

2. Die im Antrag angeführten Ausgaben können auch nur teilweise zur Förderung zugelassen werden.

3. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:

a) Vergütungen an die Antragstellenden,

b) Ausgaben für Buffets,

c) nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgaben.

Art. 14
Bewertungskriterien

1. Anträge auf Beiträge oder auf Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender werden nach folgenden Kriterien bewertet:

a) beständige und kontinuierliche künstlerische Entwicklung des oder der Antragstellenden,

b) künstlerische Qualität sowie Innovations- und Forschungsniveau des Projektes,

c) Zusammenhang der im Antrag vorgestellten Tätigkeit mit dem Ausbildungslehrgang oder mit der künstlerischen Laufbahn des oder der Antragstellenden,

d) Bedeutung der mit der Projektrealisierung erwarteten Ergebnisse in Hinblick auf die künstlerische Entwicklung und Bekanntheit des oder der Antragsstellenden,

e) einschlägige Bedeutung und Bekanntheit für die im Kunstbereich Tätigen des Ortes der Projektdurchführung oder der Einrichtung, die die Ausbildung organisiert.

2. Bei Beitragsanträgen werden auch folgende Aspekte geprüft:

a) Grad der Bereicherung der Südtiroler Kulturszene,

b) Zugänglichkeit des Projektes für das Publikum,

c) Kofinanzierung durch anderer öffentliche oder private Einrichtungen.

3. Bei künstlerischen Projekten wird jenen der Vorzug gegeben, die eine deutliche Bekanntheitssteigerung der Künstlerin oder des Künstlers außerhalb Südtirols bzw. in einschlägigen Kreisen der Kunst und der Kunstkritik ermöglichen.

4. Sind künstlerische oder Ausbildungsvorhaben gleichermaßen förderwürdig, haben die Anträge jener Kunstschaffenden Vorrang, die in der Vergangenheit vom selben Amt noch nie Förderungen genossen haben.

Art. 15
Begutachtung der künstlerischen Relevanz der Projekte

1. Das zuständige Amt überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung bestehen. Im Anschluss daran begutachtet das Amt die künstlerische oder bildende Relevanz der Projekte. Zu diesem Zweck kann das Amt Gutachten einholen beim Kulturbeirat für die italienische Sprache, in der Folge Kulturbeirat genannt, bei gegebenenfalls ernannten Unterkommissionen oder bei Fachleuten.

2. Der Kulturbeirat ist ein beratendes Organ und unterstützt das zuständige Mitglied der Landesregierung in der Festlegung der kulturpolitischen Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Kulturbereichen (Kunst, Musik, Theater, andere Tätigkeiten).

3. Die Teilnahme an den Treffen des Kulturbeirats und der Unterkommissionen über multimediale Kommunikationsmittel ist zulässig.

Art. 16
Vorschüsse

1. Bei der Beantragung von Beiträgen und Arbeitsstipendien zur Ausbildung kann gleichzeitig die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von bis zu 50% der für das Bezugsjahr gewährten Förderung beantragt werden.

2. Bei Beiträgen erfolgt die Gewährung eines Vorschusses unter der Voraussetzung, dass bereits bestehende Vereinbarungen zwischen den Antragstellenden und Dritten die Machbarkeit der Projektes belegen sowie nach Überprüfung des vorgelegten Kostenvoranschlags.

3. Bei Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender wird ein Vorschuss nur gewährt, wenn die Kunstschaffenden die entsprechende Ausbildung bereits erfolgreich besuchen.

Art. 17
Abrechnung der Vorschüsse

1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags nach den für die Abrechnung der betreffenden Förderung vorgesehenen Modalitäten innerhalb der folgenden Fristen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und jedenfalls bis spätestens 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung folgt.

2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.

3. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse in angemessener Form abgerechnet worden sind, können weitere Beträge ausgezahlt werden.

4. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung der geförderten Projekte verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.

Art. 18
Fristen für die Abrechnung der Förderungen

1. Die Förderungen werden so wie im Zeitplan vorgesehen ausbezahlt. Die Abrechnung gemäß Artikel 19 und 20 muss vorgelegt werden bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder des auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese später erfolgt.

2. Bei Förderungen von Tätigkeiten, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die Abrechnung bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt, vorlegen.

3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Abrechnung ungenutzt und durch Verschulden des/der Begünstigten, wird die Förderung widerrufen.

4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann auf Antrag der Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.

Art. 19
Abrechnung der Beiträge

1. Für die Abrechnung der Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) den Auszahlungsantrag,

b) die Ausgabenbelege, und zwar

1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster abgefasst werden,

2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben und gebührend quittiert,

b) Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, der die durch die Verwirklichung des Projektes erreichten Ziele hervorhebt, samt einer Kopie des mit dem Beitrag verwirklichten Materials,

c) Erklärung der begünstigten Person über Folgendes:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden,

3) dass die geförderten Projekte vollständig realisiert und die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden oder, falls das Projekt nur teilweise realisiert wurde, die Angabe des Prozentsatzes der Umsetzung.

Art. 20
Abrechnung der Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender

1. Für die Abrechnung der Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:

a) Auszahlungsantrag,

b) Bericht über die Verwendung des Arbeitsstipendiums samt geeigneter Dokumentation der erfolgten Teilnahme,

c) Erklärung der begünstigten Person über:

1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,

2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden,

d) Eigenerklärungen steuerlicher Natur.

Art. 21
Auszahlung der Förderung

1. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Projekt rückführbar sind.

2. Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender werden ausbezahlt, wenn das im Antrag beschriebene Ausbildungsprojekt zu Ende geführt worden ist.

3. Zur Auszahlung von Beiträgen vergleicht das Amt die eingereichte Abrechnung mit den bei der Antragstellung veranschlagten Kosten; dies um zu prüfen, ob die getätigten Ausgaben mit den zugelassenen Ausgaben übereinstimmen.

4. Wenn die von der begünstigten Person getätigten Gesamtausgaben zumindest der Höhe der zugelassenen Ausgaben entsprechen, wird der Beitrag zur Gänze ausgezahlt.

5. Wurden die mit einem Beitrag geförderten Projekte nur teilweise umgesetzt oder wurden die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird der Beitrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt.

6. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 12 dürfen die verschiedenen zugelassenen Ausgabenposten bei der Abrechnung untereinander ausgeglichen werden, wenn die zuständige Amtsdirektorin oder der zuständige Amtsdirektor es für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet, für die der Beitrag gewährt wurde, oder wenn sie oder er der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung des geförderten Projektes geführt hat.

7. In der Regel wird ein Ausgleich unter den einzelnen zugelassenen Ausgabeposten bis höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.

8. Im Zuge der Auszahlung der Förderungen kann das zuständige Amt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.

Art. 22
Ausgabenbelege

1. Die vorgelegten oder bei den Antragstellenden aufbewahrten Ausgabenbelege müssen:

a) gesetzeskonform sein,

b) auf den Namen der Person ausgestellt sein, der die Förderung gewährt wurde,

c) die erfolgte Bezahlung quittieren. Zahlungen von 1.000,00 Euro oder darüber dürfen nur auf nachverfolgbare Art und Weise getätigt werden (Überweisung, Bankomat, Kreditkarte, Zirkularscheck) und müssen in den Kontoauszügen der begünstigten Person aufscheinen. Die Kontoauszüge müssen dem Amt auf Anfrage ausgehändigt werden,

d) auf die zugelassenen Ausgaben bezogen sein.

Art. 23
Kontrollen

1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.

2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.

3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.

4. Bei den Kontrollen wird Folgendes überprüft:

a) die Richtigkeit der Erklärungen der begünstigten Person,

b) die Realisierung des Projektes, für das die Förderung gewährt wurde,

c) bei Beiträgen die Ordnungsmäßigkeit aller durch das für die Auszahlung zuständige Amt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,

d) die korrekte Nutzung des Beitrags durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des oder der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.

Art. 24
Publizität und Transparenz

1. Im Sinne der Grundsätze der Publizität und der Transparenz müssen alle nach diesen Richtlinien geförderten Vorhaben angemessen bekannt gemacht werden und ist die Unterstützung des Landes im richtigen Verhältnis zu jener anderer Fördereinrichtungen zu unterstreichen.

2. Die verschiedenen Formen der Bewerbung der geförderten Projekte (Broschüren, Plakate, Informationskarten, Beilagen in der Presse, Webseiten, usw.) müssen folgenden Hinweis beinhalten: „Gefördert von der Autonomen Provinz Bozen - Südtirol – Abteilung Italienische Kultur“. Zudem müssen darin das Logo der Provinz Bozen (Adler) sowie, je nach Anweisungen des zuständigen Landesamtes, weitere graphische Elemente aufscheinen.

3. Zu diesem Zwecke legen die Begünstigten dem zuständigen Amt das entsprechende Werbematerial frühzeitig noch vor der Veröffentlichung vor.

4. Eventuelle Unterlassungen werden bei der Zuteilung zukünftiger Förderungen entsprechend in Betracht gezogen.

Art. 25
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9, in geltender Fassung, und des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 26
Übergangsbestimmung

1. Diese Richtlinien gelten für Anträge betreffend das Jahr 2017 und darauf folgende Jahre.

 

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