1. Anträge auf Förderung oder Auszahlung werden innerhalb der in diesen Richtlinien vorgesehenen Fristen eingereicht. Die Anträge werden auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster verfasst und von den Antragstellenden unterzeichnet.
2. Wird der Antrag auf dem Postweg eingereicht, gilt das Datum des Poststempels.
3. Das zuständige Amt kann die elektronische Übermittlung oder die Online-Antragstellung für verpflichtend erklären, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur digitalen Verwaltung.
4. Die Verwaltung kann Antragstellende zu einer Besprechung vorladen, falls einige Punkte des Programms nicht deutlich erscheinen.
5. Die Bewertung der Anträge auf Förderung folgt den Kriterien gemäß Artikel 14.