1. Ergänzende Beiträge stocken bereits gewährte Projektbeiträge auf.
2. Sie können ausnahmsweise in folgenden Fällen gewährt werden:
a) wenn die im Antrag genannten Mittel aus anderen Quellen unter den Vorhersagen liegen und zusammen mit dem gewährten Beitrag nicht ausreichen, um das geplante Vorhaben umzusetzen,
b) wenn die Ausgaben höher sind als im Antrag vorgesehen, weil Sachverhalte eingetreten sind, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht vorhersehbar waren und nicht dem Einfluss der Antragstellenden unterliegen,
c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht erscheint, den Prozentsatz der Finanzierung zu erhöhen oder die Kosten in einem höheren Ausmaß anzuerkennen, unter Einhaltung der zulässigen Höchstsätze.
3. Ergänzende Beiträge können nur für Projekte gewährt werden, die bereits im ursprünglichen Antrag auf einen Projektbeitrag beschrieben wurden.