1. Folgende Förderungen können gewährt werden:
a) Projektbeiträge,
b) ergänzende Beiträge,
c) Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender,
d) Preisgelder.
2. Der Beitrag kann sowohl in Form von Geldmitteln als auch durch die Erbringung von Dienstleistungen wie z.B. die kostenlose Bereitstellung der Räumlichkeiten des Kulturzentrums Trevi samt technischer Ausrüstung erfolgen.
3. Alle Anträge auf Beiträge und Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender können bis zu einem Höchstsatz von 80 % der veranschlagten und zugelassenen Ausgaben gefördert werden, unbeschadet der in den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vorgesehenen niedrigeren Höchstsätze.
4. Der Höchstbetrag der Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender beläuft sich auf 20.000,00 Euro.
5. Die Gewährung von Beiträgen und Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender hängt nicht nur von der Bewertung des Projektes nach den Kriterien laut Artikel 14 ab, sondern auch von der Verfügbarkeit auf den Ausgabenkapiteln der für das Verfahren zuständigen Organisationseinheit.
6. Preisgelder können durch Wettbewerbe gemäß den in den entsprechenden Ausschreibungen beschriebenen Modalitäten und Kriterien gewährt werden.