1. Förderungen laut Artikel 3 können an Kunstschaffende gewährt werden, die:
a) aus Südtirol stammen oder ihre Tätigkeit seit mindestens 2 Jahren in Südtirol ausüben,
b) vorwiegend eine an Qualitätsansprüchen ausgerichtete kontinuierliche Tätigkeit in einem oder mehreren Bereichen der Kunst ausüben.
2. Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) können an junge Künstlerinnen und Künstler vergeben werden, die die Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels erfüllen und das 35. Lebensjahr nicht überschritten haben.