1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt das zuständige Amt Stichprobenkontrollen an mindestens 6 % der Begünstigten durch.
2. Die der Stichprobenkontrolle zu unterziehenden Begünstigten werden durch das Los von einer Kommission ermittelt, die aus dem zuständigen Abteilungsdirektor oder der zuständigen Abteilungsdirektorin und zwei Bediensteten besteht.
3. Darüber hinaus überprüft das zuständige Landesamt sämtliche Zweifelsfälle.
4. Bei den Kontrollen wird Folgendes überprüft:
a) die Richtigkeit der Erklärungen der begünstigten Person,
b) die Realisierung des Projektes, für das die Förderung gewährt wurde,
c) bei Beiträgen die Ordnungsmäßigkeit aller durch das für die Auszahlung zuständige Amt nicht überprüften Ausgabenbelege und ihr Zusammenhang mit den zugelassenen Ausgaben,
d) die korrekte Nutzung des Beitrags durch Überprüfung der gegebenenfalls abgedeckten Kontoauszüge des oder der Begünstigten, unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen.