1. Für die Auszahlung der Förderung überprüft das Amt, ob die vorgelegten Unterlagen auf das genehmigte Projekt rückführbar sind.
2. Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender werden ausbezahlt, wenn das im Antrag beschriebene Ausbildungsprojekt zu Ende geführt worden ist.
3. Zur Auszahlung von Beiträgen vergleicht das Amt die eingereichte Abrechnung mit den bei der Antragstellung veranschlagten Kosten; dies um zu prüfen, ob die getätigten Ausgaben mit den zugelassenen Ausgaben übereinstimmen.
4. Wenn die von der begünstigten Person getätigten Gesamtausgaben zumindest der Höhe der zugelassenen Ausgaben entsprechen, wird der Beitrag zur Gänze ausgezahlt.
5. Wurden die mit einem Beitrag geförderten Projekte nur teilweise umgesetzt oder wurden die zugelassenen Ausgaben nicht zur Gänze bestritten, wird der Beitrag im entsprechenden Verhältnis gekürzt.
6. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 12 dürfen die verschiedenen zugelassenen Ausgabenposten bei der Abrechnung untereinander ausgeglichen werden, wenn die zuständige Amtsdirektorin oder der zuständige Amtsdirektor es für notwendig oder jedenfalls zweckmäßig für das Erreichen jener Ziele erachtet, für die der Beitrag gewährt wurde, oder wenn sie oder er der Meinung ist, dass dieser Ausgleich zur Verbesserung des geförderten Projektes geführt hat.
7. In der Regel wird ein Ausgleich unter den einzelnen zugelassenen Ausgabeposten bis höchstens 25% ihres Betrags zugelassen.
8. Im Zuge der Auszahlung der Förderungen kann das zuständige Amt jedenfalls die Ausgabenbelege, die mit den für die Förderung relevanten Ausgabenposten in Zusammenhang stehen, vollständig oder teilweise anfordern.