1. Für die Abrechnung der Beiträge müssen die Begünstigten folgende Unterlagen einreichen:
a) den Auszahlungsantrag,
b) die Ausgabenbelege, und zwar
1) eine Liste der Ausgabenbelege gemäß Artikel 2 Absatz 2/ter des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, bis zur Höhe des Gesamtbetrags der zugelassenen Ausgaben. Die Liste muss auf dem vom zuständigen Amt zur Verfügung gestellten Formular oder nach dem entsprechenden Muster abgefasst werden,
2) alternativ dazu können die einzelnen Ausgabenbelege vorgelegt werden, bis zur Höhe der zugelassenen Ausgaben und gebührend quittiert,
b) Bericht über die durchgeführte Tätigkeit, der die durch die Verwirklichung des Projektes erreichten Ziele hervorhebt, samt einer Kopie des mit dem Beitrag verwirklichten Materials,
c) Erklärung der begünstigten Person über Folgendes:
1) das Fortbestehen der gesetzlichen Voraussetzungen und Bedingungen und das Wissen um die Folgen einer Falschaussage,
2) Ämter oder Körperschaften, bei denen weitere Anträge auf Förderungen für dieselben Vorhaben und die entsprechenden Beträge vorgelegt wurden,
3) dass die geförderten Projekte vollständig realisiert und die zugelassenen Ausgaben zur Gänze bestritten wurden oder, falls das Projekt nur teilweise realisiert wurde, die Angabe des Prozentsatzes der Umsetzung.