1. Diese Richtlinien regeln, in Umsetzung von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, die Gewährung und Auszahlung von Förderungen für im Bereich der darstellenden und bildenden Kunst tätige Kunstschaffende durch die Landesabteilung Italienische Kultur im Sinne des Landeskulturgesetzes vom 27. Juli 2015, Nr. 9.
2. Die Förderungen werden unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 gewährt, die einige Gruppen von Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.