1. Die Förderungen werden so wie im Zeitplan vorgesehen ausbezahlt. Die Abrechnung gemäß Artikel 19 und 20 muss vorgelegt werden bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die Gewährungsmaßnahme folgt, oder des auf die Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese später erfolgt.
2. Bei Förderungen von Tätigkeiten, die über mehrere Jahre umgesetzt werden, müssen die Begünstigten die Abrechnung bis spätestens 30. September des Jahres, das auf die einzelnen im Zeitplan vorgesehenen Tätigkeiten folgt, vorlegen.
3. Verstreichen die in diesem Artikel angeführten Fristen für die Abrechnung ungenutzt und durch Verschulden des/der Begünstigten, wird die Förderung widerrufen.
4. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann auf Antrag der Begünstigten eine Fristverlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf die Förderung automatisch als widerrufen gilt.