1. Wer einen Vorschuss erhalten hat, muss die bestrittenen Ausgaben in Höhe des Vorschussbetrags nach den für die Abrechnung der betreffenden Förderung vorgesehenen Modalitäten innerhalb der folgenden Fristen abrechnen: vorzugsweise bis 31. März und jedenfalls bis spätestens 30. September des Jahres, das auf jenes der Auszahlung folgt.
2. In schwerwiegenden und begründeten Fällen kann Begünstigten, die innerhalb der späteren Frist laut Absatz 1 einen Antrag stellen, eine Verlängerung bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
3. Erst nachdem sämtliche Vorschüsse in angemessener Form abgerechnet worden sind, können weitere Beträge ausgezahlt werden.
4. Der Anteil eines Vorschusses, der nicht für die Durchführung der geförderten Projekte verwendet wurde oder nicht in angemessener Form belegt ist, muss dem Land zurückgezahlt werden, erhöht um die gesetzlichen Zinsen.