1. Bei der Beantragung von Beiträgen und Arbeitsstipendien zur Ausbildung kann gleichzeitig die Auszahlung eines Vorschusses im Ausmaß von bis zu 50% der für das Bezugsjahr gewährten Förderung beantragt werden.
2. Bei Beiträgen erfolgt die Gewährung eines Vorschusses unter der Voraussetzung, dass bereits bestehende Vereinbarungen zwischen den Antragstellenden und Dritten die Machbarkeit der Projektes belegen sowie nach Überprüfung des vorgelegten Kostenvoranschlags.
3. Bei Arbeitsstipendien zur Ausbildung Kunstschaffender wird ein Vorschuss nur gewährt, wenn die Kunstschaffenden die entsprechende Ausbildung bereits erfolgreich besuchen.