1. Das zuständige Amt überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Förderung bestehen. Im Anschluss daran begutachtet das Amt die künstlerische oder bildende Relevanz der Projekte. Zu diesem Zweck kann das Amt Gutachten einholen beim Kulturbeirat für die italienische Sprache, in der Folge Kulturbeirat genannt, bei gegebenenfalls ernannten Unterkommissionen oder bei Fachleuten.
2. Der Kulturbeirat ist ein beratendes Organ und unterstützt das zuständige Mitglied der Landesregierung in der Festlegung der kulturpolitischen Ausrichtung, unter besonderer Berücksichtigung des Gleichgewichts zwischen den verschiedenen Kulturbereichen (Kunst, Musik, Theater, andere Tätigkeiten).
3. Die Teilnahme an den Treffen des Kulturbeirats und der Unterkommissionen über multimediale Kommunikationsmittel ist zulässig.