1. Folgende Ausgaben sind zulässig:
a) Kosten für die Organisation und Durchführung der künstlerischen Vorhaben,
b) Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung maximal in Höhe der geltenden Landestarife,
c) Kosten für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen laut Artikel 6,
d) Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Druckerzeugnisse.
2. Die im Antrag angeführten Ausgaben können auch nur teilweise zur Förderung zugelassen werden.
3. Nicht zulässig sind folgende Ausgaben:
a) Vergütungen an die Antragstellenden,
b) Ausgaben für Buffets,
c) nicht hinreichend gerechtfertigte Ausgaben.