1. Zulässig sind folgende Ausgaben, die für die Realisierung neuer Breitband- und Ultrabreitbandinfrastrukturen bestritten werden:
a) Ausgaben in direktem Zusammenhang mit der Realisierung der im Ausführungsprojekt vorgesehenen Bauten und Anlagen sowie mit den entsprechenden Tätigkeiten zur Realisierung, Installation, Unterstützung und Entwicklung in Zusammenhang mit der korrekten Inbetriebnahme der Infrastrukturen,
b) Sicherheitsaufwendungen gemäß gesetzesvertretendem Dekret vom 9. April 2008, Nr. 81, in geltender Fassung,
c) technische Kosten bis maximal 5 Prozent der Kosten für das Vorhaben,
d) unvorhergesehene Ausgaben bis maximal 3 Prozent der Kosten für das Vorhaben.
2. Nicht zulässig sind die Ausgaben, die zur Erstellung des Masterplans und des Ausführungsprojekts bestritten werden, die Mehrwertsteuer auf die Arbeiten und die Mehrwertsteuer auf die technischen Kosten.