1. Die Antrag stellenden Gemeinden können die Auszahlung eines Vorschusses in Höhe von maximal 50 Prozent der auf der Grundlage des Kostenvoranschlags gewährten Beihilfe beantragen.
2. Die gewährte Beihilfe wird nach Vorlage des entsprechenden Antrags ausgezahlt. Diesem sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Eigenerklärung des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin der jeweiligen Gemeinde, dass die Tätigkeiten gemäß Beihilfeantrag vollständig oder teilweise durchgeführt wurden,
b) ordnungsgemäß quittierte Ausgabenbelege, versehen mit der entsprechenden Aufstellung.
3. Die Ausgabenbelege:
a) müssen auf den Namen der Antrag stellenden Gemeinde lauten,
b) müssen sich ausdrücklich auf die Ausgaben laut Kostenvoranschlag beziehen, der dem Beihilfeantrag beigelegt wurde,
c) müssen den Gesamtbetrag der zugelassenen Kosten decken.
4. Sind die tatsächlich bestrittenen Kosten niedriger als die zugelassenen Ausgaben, wird die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage der effektiven Ausgaben neu berechnet.