1. Die Gesamtkosten für eine Mahlzeit sind durch einen von den Studierenden geleisteten Kostenbeitrag sowie durch den Landesbeitrag gedeckt. Die Gesamtkosten pro Mahlzeit betragen
- 9,80 Euro für das vollständige Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 7,84 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 5,88 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Beilage, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 7,84 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einem Tagesteller, ein oder zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise.
2. Die Kostenbeiträge zu Lasten der Studierenden gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 832 vom 26. Juli 2016 betragen
- 4,33 Euro für das vollständige Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 3,63 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Hauptspeise, zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 2,92 Euro für das reduzierte Menü, bestehend aus einer Vorspeise, einer Beilage, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise,
- 3,63 für das reduzierte Menü, bestehend aus einem Tagesteller, ein oder zwei Beilagen, Brot sowie Obst oder einer Nachspeise.
3. Die Kostenbeiträge zu Lasten der Studierenden laut Absatz 2 werden von den Mensadiensten entweder über ein elektronisches System, z.B. über die auf die Studierenden lautende „Campus card“ (Wertkarte) der Universität, oder über ein anderes geeignetes System eingehoben.
4. Die Höhe des Landesbeitrags laut diesen Richtlinien errechnet sich aus der Differenz zwischen den Gesamtkosten einer Mahlzeit laut Absatz 1 und dem Kostenbeitrag zu Lasten der Studierenden laut Absatz 2.
5. Die Beträge laut Absatz 1 können jährlich auf der Grundlage der geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angehoben werden. Die Kostenbeiträge laut Absatz 2 werden in der Regel alle zwei Jahre auf der Grundlage der geänderten Lebenshaltungskosten laut ASTAT-Index angehoben.
6. Falls die antragstellende Körperschaft oder Vereinigung auch bei anderen Ämtern oder Körperschaften Beiträge für dieselbe Tätigkeit beantragt und auch erhält, wird der Landesbeitrag proportional reduziert, sodass die Beträge laut Absatz 1 nicht überstiegen werden.