1. Im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, führt die Landesverwaltung Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Angaben bei mindestens sechs Prozent der genehmigten Anträge durch.
2. Die zu kontrollierenden Anträge werden durch Auslosung bestimmt, die eine interne Kommission vornimmt. Die Kommission legt fest, welche Angaben zu kontrollieren, nach welchen Modalitäten die Kontrollen durchzuführen und welche Unterlagen dafür vorzulegen sind.
3. Stellt die Verwaltung bei der Kontrolle fest, dass die Erklärung nicht der Wahrheit entspricht oder notwendige Informationen vorenthält, so verliert der Begünstigte gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 17/1993, in geltender Fassung, sein Anrecht auf die gesamte wirtschaftliche Vergünstigung, die mit der Maßnahme gewährt wird, auf welche sich die widerrechtliche Erklärung bezieht. In diesen Fällen werden Verwaltungsstrafen gemäß dem oben genannten Artikel verhängt. Die etwaige Verhängung strafrechtlicher Sanktionen bleibt aufrecht.