1. Im Sinne dieser Richtlinien können Körperschaften und Vereinigungen, die in der Provinz Bozen ohne Gewinnabsicht in einer angemessenen Entfernung zu einem Standort der Universität Mensadienste anbieten, Beiträge für die Verpflegung der Studierenden gewährt werden.
2. Als angemessene Entfernung zu einem Standort der Universität gilt eine Entfernung von bis zu einem Kilometer.
3. Befindet sich am Standort der Universität bereits ein Mensadienst, der mit der Verpflegung der Studierenden beauftragt ist, darf kein Beitrag im Sinne dieser Richtlinien gewährt werden.