(1) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„d) verwirklichen die Haltestellen der öffentlichen Busdienste auf ihrem Gebiet und sorgen für deren Instandhaltung, Reinigung und Schneeräumung. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften, sofern kein Gehsteig vorhanden ist, sorgt jene Körperschaft für die Instandhaltung, Reinigung und Schneeräumung, die für die Instandhaltung der Straße zuständig ist.“
(2) Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„e) können bei Bedarf Verkehrsdienste für Kindergartenkinder einrichten, wobei von den Antragstellern ein Begleitdienst gewährleistet sein muss.“
(3) Artikel 6 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Die Landesregierung ist befugt, die STA mit einem jährlichen Betriebsbeitrag und eventuellen Kreditgewährungen finanziell zu unterstützen; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Beschlusses der Europäischen Kommission (2011) 9380 vom 20. Dezember 2011 beachtet werden.“
(4) Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„g) befolgt die Bestimmungen über den ethnischen Proporz und über die Zwei- und Dreisprachigkeit gemäß Autonomiestatut und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen,“
(5) Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Für die Tätigkeiten laut Absatz 1 können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge bis zu 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beachtet werden.“
(6) Nach Artikel 30 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Für die Car-Sharing-Tätigkeit, die als Ergänzung des öffentlichen Personenverkehrs zugunsten einer nachhaltigen Mobilität zu verstehen ist, können öffentlichen und privaten Rechtssubjekten Beiträge für Investitionsausgaben und Betriebskosten im Höchstausmaß von 75 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beachtet werden. Das Land Südtirol kann Anteile und Beteiligungen an Gesellschaften und Konsortien, die vorwiegend oder ausschließlich den Car-Sharing-Dienst auf dem Landesgebiet betreiben, auch im Sinne von Artikel 31 Absatz 4 erwerben.“
(7) Im deutschen Wortlaut von Artikel 31 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.
(8) Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe e) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„e) die Effizienz der Organisation und die Produktivität der Verkehrsdienste zu verbessern,“
(9) Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„2. Für die Zwecke laut Absatz 1 kann den örtlichen Körperschaften, den Betreibern der Dienste und der Infrastrukturen des öffentlichen Linienverkehrs, den Landesgesellschaften oder anderen öffentlichen Rechtssubjekten im Bereich des öffentlichen Verkehrs ein Beitrag im Höchstausmaß von 100 Prozent der zugelassenen Ausgaben gewährt werden; es muss die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beachtet werden.“
(10) Artikel 53 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, erhält folgende Fassung:
„3. Die Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, alle für die Kontrolle erforderlichen technisch-wirtschaftlichen und statistischen Daten zu liefern.“
(11) Nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe j) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
„k) bestimmt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden und in Übereinstimmung mit den bestehenden Verordnungen zu den Schülerverkehrsdiensten, die Zugangsvoraussetzungen und die Richtlinien für die Einrichtung der Verkehrsdienste für Kindergartenkinder. Diese Richtlinien sehen eine Selbstbeteiligung der Eltern für den Begleitdienst vor.“
(12) In Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d) des Landesgesetzes vom 23. November 2015, Nr. 15, sind die Wörter „und 4/bis“ gestrichen.
(13) Die Deckung der aus diesem Artikel entstehenden Lasten in Höhe von 20.000,00 Euro für das Jahr 2016, 220.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 220.000,00 Euro für das Jahr 2018 erfolgt:
- in Höhe von 120.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 120.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für Investitionsausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018;
- in Höhe von 20.000,00 Euro für das Jahr 2016, 100.000,00 Euro für das Jahr 2017 und 100.000,00 Euro für das Jahr 2018 durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind” für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2016-2018.
Die Ausgaben zu Lasten der zukünftigen Haushaltsjahre werden jährlich mit dem Stabilitätsgesetz festgelegt.
(14) Die Landesabteilung Finanzen ist ermächtigt, mit eigenen Dekreten die notwendigen Haushaltsänderungen vorzunehmen.