(1) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 6 (Bildungseinrichtungen)
1. Das Weiterbildungssystem stützt sich auf die Tätigkeiten der Bildungseinrichtungen, in erster Linie auf jene der Weiterbildungseinrichtungen.
2. Weiterbildungseinrichtungen sind jene Einrichtungen, die
- mindestens 1800 Weiterbildungsstunden pro Jahr oder, falls es sich um ein Bildungshaus handelt, mindestens 1600 Teilnehmertage pro Jahr planen und durchführen. Die Zahl der Teilnehmertage ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der Tage, an denen der Unterricht abgehalten wird, mit der Zahl der Teilnehmer,
- sich vorwiegend mit Weiterbildung befassen,
- die Veranstaltungen für alle zugänglich machen und ihr Programm der Öffentlichkeit bekanntgeben,
- ihren Sitz in der Provinz Bozen haben oder dort tätig sind,
- der Landesregierung die Daten über ihre Tätigkeit, über die Finanzierung, über die Teilnehmer sowie über das Lehr- und Verwaltungspersonal zugänglich machen,
- kontinuierlich und planmäßig arbeiten,
- den Mitarbeitern und Teilnehmern ein Mitspracherecht bei der Planung und Durchführung der Bildungsveranstaltungen einräumen, damit die Maßnahmen den effektiven Bedürfnissen angepasst werden,
- sich als leistungsfähig erwiesen haben oder, wenn es sich um eine neue Einrichtung handelt, die Gewähr für Leistungsfähigkeit bieten,
- keine Gewinnabsicht haben.
3. Genossenschaften, die in der Weiterbildung tätig und im eigenen Landesverzeichnis eingetragen sind, können ebenfalls die Finanzierungen in Anspruch nehmen, die für die Einrichtungen laut Absatz 2 vorgesehen sind.
4. Bildungshäuser sind Einrichtungen, die üblicherweise für Weiterbildungstätigkeiten bestimmt sind, ein eigenes Weiterbildungsprogramm aufweisen und den Teilnehmern Unterkunft und Verpflegung bieten.
5. Bildungseinrichtungen sind jene, welche Weiterbildungsmaßnahmen durchführen und die in Absatz 2 Buchstaben c), d), e), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.
6. Weiterbildungseinrichtungen sind auch jene ladinischen Einrichtungen, welche mindestens zwei Drittel der Weiterbildungsstunden oder Teilnehmertage, die für die Weiterbildungseinrichtungen in Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehen sind, pro Jahr planen und durchführen sowie die in Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) genannten Voraussetzungen aufweisen.
7. Mit Kriterien, die im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, zu erlassen sind, werden für italienische Einrichtungen die Bedingungen festgelegt, unter denen die für die Anerkennung als Weiterbildungseinrichtung notwendige Anzahl an Weiterbildungsstunden und Teilnehmertagen verringert werden kann, wobei jedoch bestimmte Qualitätsparameter zu gewährleisten sind und die Voraussetzungen laut Absatz 2 Buchstaben b), c), d), e), f), g), h) und i) gegeben sein müssen.“
(2) Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Der Bibliotheksrat, der vom Träger der Bibliothek ernannt wird, setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Auf jeden Fall gehören ihm entsprechend dem jeweiligen Einzugsgebiet folgende Mitglieder an: ein Vertreter der Gemeinde oder jeder Gemeinde und je ein Vertreter der Schule für jede bestehende Schulstufe, den der Träger aus den von den entsprechenden Schulräten der Schulsprengel und -anstalten vorgeschlagenen Personen auswählt.“