1. Die Finanzierung der Vorhaben laut Artikel 4 erfolgt durch Gewährung von Kapitalbeiträgen.
2. Der Beitrag beträgt:
a) für Bewässerungsbauten:
1) von 60 bis 80 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Gesamtausgabe, je nach Art des Einzugsgebietes, für die Versorgung von Wiesen, Ackerfutterbau, und Äckern im Berggebiet; die Einstufung der Einzugsgebiete erfolgt mit darauffolgender Maßnahme des zuständigen Landesrates/der zuständigen Landesrätin unter Berücksichtigung der strukturellen Erschwernisse,
2) bis zu 30 Prozent der zur Förderung zugelassenen Gesamtausgabe für Vorhaben für die Versorgung von Flächen, die nicht unter Buchstabe a) Punkt 1 fallen,
b) für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten an Bonifizierungsgräben, -kanälen und Schöpfwerken bis zu 100 Prozent und für Brücken bis zu 50 Prozent der zur Förderung zugelassenen Gesamtausgabe,
c) für Bonifizierungsstraßen bis zu 30 Prozent der zur Finanzierung zugelassenen Gesamtausgabe,
d) für den Ankauf der Maschinen laut Artikel 4 Absatz 3 bis zu 40 Prozent der zur Förderung zugelassenen Gesamtausgabe.
3. Die Prozentsätze laut Absatz 2 Buchstabe a) können um 10 Prozentpunkte erhöht werden, und zwar bis zu maximal 80 Prozent für die Vorhaben laut Punkt 1) und bis zu maximal 40 Prozent für die Vorhaben laut Punkt 2) für Ausgaben, die Folgendes betreffen:
a) Bau oder Sanierung von Becken mit einer Fassungskapazität von über 500 m³ samt Entleerungsleitungen,
b) Arbeiten zur Versorgung der in Absatz 2 Buchstabe a) Punkt 2) genannten Flächen zwecks Errichtung von Tropfbewässerungsanlagen als alleiniges System der Trockenbewässerung,
c) Bau von Zubringerleitungen, welche vorwiegend der Trockenbewässerung dienen und die Verbindung von Ableitungen unterschiedlicher oberflächlicher Wasserkörper oder solcher, die anderen Konsortien gehören, ermöglichen, um örtliche Engpässe in der Wasserversorgung zu überbrücken. Eine entsprechende Änderung der jeweiligen Wasserkonzession ist dabei erforderlich,
d) Sanierung von Freispiegel-Bewässerungskanälen.
4. Für Bauten zugunsten von Einzugsgebieten, in denen beide Gruppen von Kulturarten laut Absatz 2 Buchstabe a) angebaut werden, wird der Beitragssatz auf der Grundlage des gewichteten Durchschnitts der bei Antragstellung festgestellten Kulturflächen errechnet. Falls eine Gruppe von Kulturarten mindestens 90 Prozent der Fläche ausmacht, wird die Gesamtfläche nur nach dieser Kulturart berechnet. Derselbe Berechnungsmodus gilt für die Festsetzung der zulässigen Höchstausgabe laut Artikel 9 Absatz 3.