(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, werden bei 6 Prozent der geförderten Maßnahmen Stichprobenkontrollen durchgeführt.
(2) Die Auswahl der zu kontrollierenden Vorhaben erfolgt jährlich mittels Auslosung durch eine Kommission, bestehend aus dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Örtliche Körperschaften, dem Direktor/der Direktorin und einem Sachbearbeiter/einer Sachbearbeiterin des Landesamtes für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten. Über die Auslosung und das entsprechende Ergebnis wird eine Niederschrift verfasst. Mit dieser Kontrolle wird geprüft, ob die übermittelte Aufstellung oder die der Abschlussrechnung beigelegte Erklärung mit den Originalen der Ausgabenbelege übereinstimmt.