(1) Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Februar 1992, Nr. 6, wird mit der Vereinbarung über die Gemeindenfinanzierung jener Prozentsatz des Investitionsbeitrags geregelt, der den Gemeinden von Amts wegen zugewiesen und ausgezahlt wird. Die Verwendung der Mittel und die entsprechenden Ausgaben sind im Rahmen der Abschlussrechnung für das entsprechende Finanzjahr zu belegen. Dafür ist das auf der Homepage der Landesabteilung Örtliche Körperschaften abrufbare Formular zu verwenden. Dieses ist vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin, vom Gemeindesekretär/von der Gemeindesekretärin, vom Rechnungsprüfer/von der Rechnungsprüferin und, falls vorhanden, vom/von der Verantwortlichen des Finanzdienstes zu unterzeichnen.