1. Die ordentlichen Beiträge werden für die Durchführung des Jahrestätigkeitsprogramms gewährt.
2. Die Projektbeiträge werden für die Durchführung zeitbegrenzter, vom Kalenderjahr unabhängiger Vorhaben gewährt.
3. Die Investitionsbeiträge werden für die Investitionen laut Artikel 2 Absatz 4 gewährt.
4. Mit den ergänzenden Beiträgen werden bereits gewährte ordentliche, Projekt- oder Investitionsbeiträge aufgestockt. Sie können gewährt werden:
a) wenn die finanziellen Mittel laut Artikel 11 nicht ausreichen, um zusammen mit dem ursprünglich gewährten Beitrag das geplante Vorhaben durchzuführen,
b) wenn nach Vorlage des Antrags unvorhersehbare Ereignisse eingetreten sind, die nicht vom Willen des oder der Antragstellenden abhängen;
c) wenn es aus gerechtfertigten Gründen angebracht scheint, den Finanzierungsprozentsatz oder das Ausmaß der zugelassenen Ausgaben unter Beachtung der festgelegten Höchstbeträge zu erhöhen.