1. Gefördert werden kulturelle Tätigkeiten und Veranstaltungen von Landesinteresse in den Bereichen Musik, Tanz, darstellende Kunst, Performance, Literatur, bildende Kunst, Medienkunst, Fotografie, Architektur, Design, Volkskunde, Heimatpflege und weitere künstlerische Ausdrucksformen sowie die diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit. Im Bereich Kino und Film kann im Sinne dieser Kriterien nur die ordentliche Tätigkeit gefördert werden. Die geförderten Tätigkeiten müssen in der Regel überörtliche Relevanz haben. Eine Ausnahme bilden Vorhaben auf örtlicher Ebene im Zusammenhang mit mindestens 25-jährigen Jubiläen.
2. Nicht förderfähig sind Vorhaben mit Schwerpunkt Tourismuswerbung und Ortsmarketing.
3. Gefördert werden können außerdem folgende Vorhaben Kunstschaffender:
a) künstlerische Projekte,
b) Studienaufenthalte, Teilnahme an Workshops, Ausbildungskursen, Ausbildungslehrgängen und ähnlichen Initiativen, ausgenommen die reguläre Hochschul- und Akademieausbildung.
4. Gefördert werden können zudem folgende Investitionen:
a) Ankauf, Bau, Renovierung, Erweiterung, Ausstattung und Einrichtung von Ausstellungsräumen, Theater- und Kinosälen, Mehrzweckgebäuden und anderen Räumen, die für kulturelle oder künstlerische Vorhaben bestimmt sind,
b) Ankauf und Restaurierung von Kunstwerken, Musikinstrumenten und Trachten.