(1) Für alle Aspekte, die in diesem Bereichsabkommen nicht eigens geregelt sind, gelten für das Kindergartenpersonal die für sie vorgesehenen Bestimmungen der Bereichsabkommen vom 14. Juni 2005, vom 24. November 2009 und vom 27. Juni 2013, sowie die allgemeinen Bestimmungen für das Personal der Landesverwaltung.
(2) Die Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Bereichsabkommen stehen, werden nicht mehr angewandt. Insbesondere werden nicht mehr angewandt:
(3) Artikel 8 findet auch für das Berufsbild „Mitarbeiterin/Mitarbeiter für Integration“ Anwendung.