(1) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 50 Prozent beträgt im Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ 19/38 Wochenstunden. Für die Abstimmung und Übergabe der Arbeit steht außerdem, sofern sie effektiv im Falle einer wöchentlichen horizontalen oder vertikalen Teilzeit geleistet werden, die Bezahlung einer weiteren 1/38 Wochenstunde zu; im Falle alternierender Teilzeiten kommt dies nicht zur Anwendung.
(2) Die Arbeitszeit laut Absatz 1 unterteilt sich wie folgt in Bildungsarbeit und zusätzliche Tätigkeiten, die für die Bildungsarbeit erforderlich sind:
(3) Die vertragliche Arbeitszeit und Entlohnung bei einem Arbeitsverhältnis in Teilzeit zu 75 Prozent beträgt im Berufsbild „Pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“ 28/38 Wochenstunden, welche in 24 Stunden und 20 Minuten wöchentlich für die Bildungsarbeit, sowie 132 Stunden jährlich für zusätzliche Tätigkeiten unterteilt sind.