(1) Dieses Bereichabkommen gilt für das Kindergartenpersonal des Landes Südtirol und regelt im Übergangswege bis zum Abschluss eines umfassenden Bereichsvertrages die Zugangsvoraussetzungen sowie die Arbeitszeit.
(2) Zum Kindergartenpersonal zählen das Berufsbild „Kindergärtnerin/Kindergärtner“ und das Berufsbild „pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter“.
(3) Dieses Bereichsabkommen tritt am 1. September 2016 in Kraft.