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Beschluss vom 14. Juni 2016, Nr. 629
Richtlinien für die Ausübung der Tätigkeit der Wanderleitung und für die Vorbereitungskurse und Prüfungen für Wanderleiter/Wanderleiterin

Anlage

Richtlinien für die Ausübung der Tätigkeit der Wanderleitung und für die Vorbereitungskurse und Prüfungen für Wanderleiter/Wanderleiterin

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Ausübung der Wanderleitungstätigkeit und die Vorbereitungskurse und Prüfungen für Wanderleiter und Wanderleiterinnen im Hinblick auf die Eintragung in das entsprechende Sonderverzeichnis, in Durchführung der Artikel 17/bis und 17/ter des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in geltender Fassung, in der Folge als „Gesetz“ bezeichnet.

Art. 2
Wanderleitung bei Winterwanderungen

1. Die Wanderleitung laut Artikel 17/bis des Gesetzes ist bei Winterwanderungen nur auf Steigen und Wanderwegen erlaubt, auf denen aus morphologischer Sicht keine Lawinengefahr besteht und deren Begehung weder Kenntnisse in Schneekunde, Orientierung oder Bewertung noch in der Anwendung von Bergsteigtechniken und -ausrüstungen erfordert.

Art. 3
Wanderleiter/Wanderleiterin

1. Wanderleiter/Wanderleiterin ist, wer im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen laut Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes eingetragen ist.

2. Voraussetzung für die Eintragung in das Sonderverzeichnis ist der Besuch des Vorbereitungskurses laut Artikel 4 sowie das Bestehen der entsprechenden Prüfung laut Artikel 5.

3. Die Eintragung im Sonderverzeichnis gilt für drei Jahre; sie wird erneuert, wenn die Fortbildungspflicht laut Artikel 7 erfüllt wurde.

4. Im Sonderverzeichnis sind die einzelnen Personen mit einer fortlaufenden Nummer eingetragen, samt Vor- und Zuname, Geburtsdatum und –ort, Wohnsitz, Anschrift und Steuernummer sowie Datum der Eintragung in das Verzeichnis, Datum der Ausstellung des Erkennungsausweises „Südtiroler Wanderleiter/Südtiroler Wanderleiterin“ oder der Erneuerung oder des Entzugs dieses Ausweises, Datum der eventuellen Streichung aus dem Verzeichnis oder Übertragung in ein anderes Sonderverzeichnis.

5. Die Eingetragenen müssen allfällige Änderungen dieser Angaben innerhalb von 30 Tagen der Landesberufskammer der Bergführer melden.

Art. 4
Vorbereitungskurs

1. Der Vorbereitungskurs gliedert sich in einen praktischen und einen theoretischen Teil, hat eine Dauer von mindestens 120 Ausbildungsstunden und umfasst:

a) Grundwissen zur Leitung von Wanderungen, wie z.B. Tourenplanung, Rhetorik und Kommunikation, Instrumente für die Berufspraxis, Praxis Wandertechnik, Praxis Tourenleitung, Praxis Führungsdidaktik,

b) Landeskunde, wie z.B. typische Südtiroler Produkte, Geographie, Heimatkunde,

c) Meteorologie, Schnee- und Lawinenkunde,

d) Natur und Umwelt, wie z.B. Dolomiten UNESCO Welterbe und Schutzgebiete, Flora und Fauna Südtirols,

e) Notfallmanagement und Gesundheit, Verletzungen und Erste Hilfe,

f) Betriebsführung und Marketing.

2. Der Kurs gilt als besucht, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin an 90 Prozent der vorgesehenen Stunden teilgenommen hat.

3. Die Kursveranstalter können Teilnehmende für bestimmte Fächer laut Absatz 1 vom Kursbesuch samt entsprechender Prüfung freistellen, wenn sie eine entsprechende Ausbildung nachweisen können.

Art. 5
Prüfung

1. An der Prüfung darf teilnehmen, wer den Vorbereitungskurs laut Artikel 4 besucht hat.

2. Ziel der Prüfung ist hauptsächlich die Feststellung der theoretischen Kenntnisse in den Fächern laut Artikel 4. Die Prüfungskommission kann jedoch auch praktische Prüfungen vorsehen.

3. Die Prüfungskommission benotet getrennt, wie die Kandidatinnen und Kandidaten die verschiedenen Lehrinhalte des Vorbereitungskurses beherrschen. Die Prüfung gilt bei einer Note von mindestens 36/60 als bestanden.

4. Wer den Vorbereitungskurs besucht hat, die Prüfung aber nicht besteht, kann beim nächsten Prüftermin ein einziges Mal erneut zur Prüfung antreten. Der Vorbereitungskurs muss nicht erneut besucht werden.

Art. 6
Prüfungskommission

1. Die Kommission für die Prüfung zum Wanderleiter/zur Wanderleiterin setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die von der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer ernannt werden:

a) einer Person in Vertretung der Wanderleiter und Wanderleiterinnen, die im entsprechenden Sonderverzeichnis eingetragen ist und den Vorsitz der Kommission übernimmt,

b) zwei Personen in Vertretung der Bergführer der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer,

c) einer Fachperson für die theoretischen Fächer laut Artikel 4,

e) einem Arzt/einer Ärztin oder einem Sanitäter.

Art. 7
Fortbildungskurse

1. Die Wanderleiter und Wanderleiterinnen sind verpflichtet, mindestens alle drei Jahre einen zweitägigen Fortbildungskurs zu besuchen.

2. Die Fortbildungskurse umfassen praktische Übungen, theoretischen Unterricht und fachliche Fortbildung; in jedem Fall wird dabei vermittelt, wie Erste Hilfe in Notfällen geleistet wird.

3. Der Kursleiter oder die Kursleiterin führt eine Anwesenheitsliste. Nach Abschluss des Kurses beurteilt er oder sie, ob die einzelnen Personen mit positivem Ergebnis am Kurs teilgenommen haben, und stellt die entsprechende Bescheinigung aus.

4. Fortbildungskurse für Wanderleiter und Wanderleiterinnen können von den Organisatoren der Vorbereitungskurse laut Artikel 4 und von der Landesberufskammer der Bergführer organisiert werden.

Art. 8
Finanzierung der Kurse und der Prüfungen

1. Die Finanzierung der Vorbereitungs- und Fortbildungskurse sowie der Prüfungen geht zu Lasten der Organisatoren.

2. Die Organisatoren laut Absatz 1 setzen das Ausmaß der Eigenleistung der Teilnehmenden fest; den festgelegten Anteil entrichten die Teilnehmenden direkt beim Träger der Ausbildung.

Art. 9
Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen

1. Wer die Prüfung laut Artikel 5 bestanden hat, kann sich in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen eintragen. Dafür wird ein Antrag an die Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer gestellt, dem folgende Unterlagen beiliegen:

a) Erklärung über den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Staates oder die Staatsbürgerschaft eines nicht zur EU gehörenden Staates, sofern sich die Antrag stellende Person regulär im italienischen Staatsgebiet aufhält,

b) Erklärung darüber, dass er oder sie nicht strafrechtlich verurteilt wurde mit dem daraus erfolgenden, auch nur vorübergehenden Verbot, den Beruf auszuüben, es sei denn, die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte ist bereits erfolgt,

c) Teilnahmebestätigung des Vorbereitungskurses sowie Nachweis über die bestandene Prüfung,

d) Haftpflicht- und Unfallversicherungspolice,

e) digitales Foto im Passbildformat.

Art. 10
Erkennungsausweis und Abzeichen

1. Die Erkennungsausweise „Südtiroler Wanderleiter/Südtiroler Wanderleiterin“ samt entsprechendem Abzeichen werden den im Sonderverzeichnis eingetragenen Wanderleitern und Wanderleiterinnen gegen Unkostenvergütung von der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer ausgehändigt.

2. Der Erkennungsausweis enthält ein aktuelles Foto, die Personaldaten, die laufende Nummer im Sonderverzeichnis, das Ausstellungsdatum sowie Anmerkungen über die Erneuerung des Ausweises.

Art. 11
Pflichten der Wanderleiter und Wanderleiterinnen

1. Die Wanderleiter und Wanderleiterinnen sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 12 des Gesetzes auszuüben.

Art. 12
Wanderleiter/Wanderleiterinnen anderer Staaten, Regionen oder Provinzen

1. Im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen einer anderen Region oder der Provinz Trient eingetragene Wanderleiter und Wanderleiterinnen, die ihre Tätigkeit ständig in Südtirol ausüben wollen, müssen die Eintragung in das Südtiroler Sonderverzeichnis beantragen.

2. Im Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen einer anderen Region oder der Provinz Trient eingetragene Wanderleiter und Wanderleiterinnen, die ihre Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich in Südtirol ausüben wollen, dürfen die Bezeichnung „Wanderleiter/Wanderleiterin“ oder „Wanderführer/Wanderführerin“ verwenden, ohne im Sonderverzeichnis laut Artikel 14 Absatz 2 des Gesetzes eingetragen zu sein.

3. Bürger und Bürgerinnen von EU-Staaten, die in ihrem Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und ihre Tätigkeit ständig oder gelegentlich in Südtirol ausüben wollen, unterliegen den Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, in geltender Fassung.

4. Bürger und Bürgerinnen von Nicht-EU-Staaten, die in ihrem Herkunftsland nach dessen Rechtsordnung vergleichbare Befähigungsnachweise erlangt haben und ihre Tätigkeit in Südtirol ausüben wollen, unterliegen den staatlichen Bestimmungen über die Einwanderung und den Ausländerstatus.

Art. 13
Übergangsbestimmungen

1. Wer vor Inkrafttreten dieser Richtlinien einen Kurs mit Fächern des Vorbereitungskurses laut Artikel 4 im Ausmaß von mindestens 100 Stunden besucht hat oder besucht und die entsprechende Prüfung bestanden hat oder nach Abschluss des Kurses besteht, kann innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien bei der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen beantragen.

2. Wer vor Inkrafttreten dieser Richtlinien einen Kurs mit Fächern des Vorbereitungskurses laut Artikel 4 im Ausmaß von weniger als 100 Stunden besucht hat oder besucht und die entsprechende Prüfung bestanden hat oder nach Abschluss des Kurses besteht, kann innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien bei der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen beantragen; die Landesberufskammer der Bergführer legt in diesem Fall eventuelle ausgleichende Maßnahmen fest.

3. Wer vor Inkrafttreten dieser Richtlinien mindestens vier Jahre lang nachweislich die Tätigkeit eines Wanderleiters/einer Wanderleiterin bei der Landesabteilung Natur und Landschaft oder beim „Nationalpark Stilfser Joch“ ausgeübt hat, kann innerhalb von 24 Monaten ab Inkrafttreten dieser Richtlinien bei der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer die Eintragung in das Sonderverzeichnis der Wanderleiter/Wanderleiterinnen beantragen.

4. In erster Anwendung dieser Richtlinien wird die Person in Vertretung der Wanderleiter und Wanderleiterinnen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) durch eine Person in Vertretung der Bergführer der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer ersetzt.

Diese Maßnahme ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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