1. Die Wanderleiter und Wanderleiterinnen sind verpflichtet, mindestens alle drei Jahre einen zweitägigen Fortbildungskurs zu besuchen.
2. Die Fortbildungskurse umfassen praktische Übungen, theoretischen Unterricht und fachliche Fortbildung; in jedem Fall wird dabei vermittelt, wie Erste Hilfe in Notfällen geleistet wird.
3. Der Kursleiter oder die Kursleiterin führt eine Anwesenheitsliste. Nach Abschluss des Kurses beurteilt er oder sie, ob die einzelnen Personen mit positivem Ergebnis am Kurs teilgenommen haben, und stellt die entsprechende Bescheinigung aus.
4. Fortbildungskurse für Wanderleiter und Wanderleiterinnen können von den Organisatoren der Vorbereitungskurse laut Artikel 4 und von der Landesberufskammer der Bergführer organisiert werden.