1. Die Kommission für die Prüfung zum Wanderleiter/zur Wanderleiterin setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen, die von der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer ernannt werden:
a) einer Person in Vertretung der Wanderleiter und Wanderleiterinnen, die im entsprechenden Sonderverzeichnis eingetragen ist und den Vorsitz der Kommission übernimmt,
b) zwei Personen in Vertretung der Bergführer der Südtiroler Landesberufskammer der Bergführer,
c) einer Fachperson für die theoretischen Fächer laut Artikel 4,
e) einem Arzt/einer Ärztin oder einem Sanitäter.